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Änderung § 12 AnlRegV vom 01.01.2017

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§ 12 AnlRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 12 AnlRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Auskunftsrechte


(1) 1 Die Bundesnetzagentur darf Netzbetreibern zu bestimmten in ihrem Netzgebiet oder ihrer Regelzone befindliche Anlagen Auskunft über sämtliche nach den §§ 3 bis 6 sowie nach § 8 erfassten, auch personenbezogenen Daten gewähren, soweit dies für deren Aufgabenerfüllung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Energiewirtschaftsgesetz jeweils erforderlich ist. 2 Dies darf, soweit verfügbar, automatisch über eine elektronische Schnittstelle der Netzbetreiber zum Anlagenregister erfolgen, soweit diese den Vorgaben nach § 1 Satz 2 entspricht.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Umweltbundesamt, der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, dem Statistischen Bundesamt sowie der Markttransparenzstelle für den Großhandel im Bereich Strom und Gas ist auf Verlangen jederzeit Auskunft über sämtliche an das Anlagenregister übermittelten und darin gespeicherten Daten mit Ausnahme der Daten nach § 11 Absatz 5 zu erteilen, soweit der Zugriff auf die nach § 11 Absatz 1 bis 4 veröffentlichten Daten nicht ausreicht zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, dem Energiewirtschaftsgesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, dem Energiestatistikgesetz vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2867), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, den §§ 47a bis 47j des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und den aufgrund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen oder zur Erfüllung ihrer jeweiligen nationalen, europäischen und internationalen Berichtspflichten zum Ausbau der erneuerbaren Energien. 2 Diese Daten dürfen von der Bundesnetzagentur sowie den Stellen nach Satz 1 an Dritte weitergegeben werden, soweit sie diese mit der Schaffung und Aufbereitung statistischer Grundlagen für die Erfüllung der nationalen, europäischen und internationalen Berichtspflichten oder zu Forschungszwecken mit Bezug zu erneuerbaren Energien beauftragt haben.

(3) Die Bundesnetzagentur darf Dritten Auskunft über Daten mit Ausnahme der Daten nach § 11 Absatz 5 erteilen, soweit diese nachweisen, dass sie ein berechtigtes Interesse an den Daten haben, für das die Veröffentlichungen nach § 11 Absatz 1 bis 4 nicht ausreichen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Umweltbundesamt, der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, dem Statistischen Bundesamt sowie der Markttransparenzstelle für den Großhandel im Bereich Strom und Gas ist auf Verlangen jederzeit Auskunft über sämtliche an das Anlagenregister übermittelten und darin gespeicherten Daten mit Ausnahme der Daten nach § 11 Absatz 4 Satz 1 zu erteilen, soweit der Zugriff auf die nach § 11 Absatz 1 bis 3 veröffentlichten Daten nicht ausreicht zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, dem Energiewirtschaftsgesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, dem Energiestatistikgesetz vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2867), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, den §§ 47a bis 47j des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und den aufgrund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen oder zur Erfüllung ihrer jeweiligen nationalen, europäischen und internationalen Berichtspflichten zum Ausbau der erneuerbaren Energien. 2 Diese Daten dürfen von der Bundesnetzagentur sowie den Stellen nach Satz 1 an Dritte weitergegeben werden, soweit sie diese mit der Schaffung und Aufbereitung statistischer Grundlagen für die Erfüllung der nationalen, europäischen und internationalen Berichtspflichten oder zu Forschungszwecken mit Bezug zu erneuerbaren Energien beauftragt haben.

(3) Die Bundesnetzagentur darf Dritten Auskunft über die Standorte der Anlagen erteilen, soweit diese nachweisen, dass sie ein berechtigtes Interesse an den Daten haben, für das die Veröffentlichungen nach § 11 Absatz 1 bis 4 nicht ausreichen.

(4) Die Bundesnetzagentur kann für die Datenübermittlung nach Absatz 2 und 3 unter Beachtung des § 1 Satz 2 ein etabliertes und dem Schutzbedarf angemessenes Verschlüsselungsverfahren verwenden.