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Zitierungen von § 9 AnlRegV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 AnlRegV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AnlRegV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 AnlRegV Überprüfung und Änderung der registrierten Daten (vom 01.03.2015)
... darf sie überprüfen, ob die übermittelten Daten den Daten nach § 9 Absatz 2 oder 3 entsprechen. (2) Die Bundesnetzagentur hat offensichtlich fehlerhafte ... die von ihnen übermittelten Daten unter Berücksichtigung der Daten nach § 9 Absatz 2 oder 3 zu prüfen und, soweit notwendig, berichtigte Daten zu übermitteln, ... die Daten nach § 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 und 2, § 6 Absatz 2 sowie § 9 zu prüfen und, soweit notwendig, berichtigte Daten zu übermitteln; § 7 Absatz 3 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 15 EEAusG Änderung der Anlagenregisterverordnung
... 1. In § 1 Satz 2 werden die Wörter „unter Beachtung von § 9 des Bundesdatenschutzgesetztes und der Anlage zu § 9 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes in ... § 101 Absatz 1 Satz 2 oder 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes." 9. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort ...
Verordnung zur Einführung von Ausschreibungen der finanziellen Förderung für Freiflächenanlagen sowie zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
V. v. 06.02.2015 BGBl. I S. 108
Artikel 4 FFAVuaÄndV Änderung der Anlagenregisterverordnung
... Wörter „des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" eingefügt. 7. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: ...
Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und zur Änderung anderer Verordnungen
V. v. 17.02.2015 BGBl. I S. 146
Artikel 3 AusglMechVEV 2015 Änderung der Anlagenregisterverordnung
... wird, oder b) an Letztverbraucher geliefert werden soll,". 2. § 9 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. von den ...
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