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Artikel 6 - Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG)

Artikel 6 Änderung der Mindestzuführungsverordnung



Die Mindestzuführungsverordnung vom 4. April 2008 (BGBl. I S. 690) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme derjenigen Pensionskassen, die gemäß § 118b Absatz 3 oder 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes reguliert sind und die mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des § 211 Absatz 2 Nummer 2 des Versicherungsvertragsgesetzes von § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes abweichende Bestimmungen getroffen haben. Für Sterbekassen und gemäß § 118b Absatz 3 oder 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes regulierte Pensionskassen, die nicht mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des § 211 Absatz 2 Nummer 2 des Versicherungsvertragsgesetzes von § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes abweichende Bestimmungen getroffen haben, gelten die §§ 2 bis 5 und 9 bis 11 nicht; darüber hinaus finden für diese Unternehmen die §§ 7 und 8 nur Anwendung, sofern sie nicht mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde den Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie gemäß § 56a Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nach einem abweichenden Verfahren berechnen.

(2) Die §§ 6 bis 10 gelten nicht für Unternehmen, die der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegen."

2.
§ 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet

1.
Rückstellung für Beitragsrückerstattung: die Rückstellung für Beitragsrückerstattung gemäß § 56a Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes;

2.
Altbestand:

a)
bei Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen die in § 11c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und in Artikel 16 § 2 Satz 2 des Dritten Gesetzes zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Juli 1994 genannten Versicherungsverträge. Soweit Lebensversicherungsunternehmen die nach dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit denen der in Satz 1 genannten Versicherungsverträge übereinstimmen (Zwischenbestand), bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung mit dem Altbestand gemeinsam abgerechnet haben, gelten diese ebenfalls als Altbestand im Sinne dieser Verordnung;

b)
bei Pensionskassen alle Lebensversicherungsverträge, denen ein genehmigter Geschäftsplan zugrunde liegt;

3.
Neubestand:

a)
bei Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen die nicht unter Nummer 2 Buchstabe a fallenden Lebensversicherungsverträge;

b)
bei Pensionskassen die nicht unter Nummer 2 Buchstabe b fallenden Lebensversicherungsverträge."

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „vom 29. März 2006, BGBl. I S. 622" gestrichen.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Bei Pensionskassen, die abweichend von § 54 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ihr gebundenes Vermögen in Lebensversicherungsverträgen anlegen dürfen, ist bei der Berechnung der anzurechnenden Kapitalerträge gemäß den Absätzen 1 und 5 die Differenz der Erträge und der Aufwendungen aus den gesamten Kapitalanlagen (Betrag in Formblatt 200 Seite 1 Zeile 12 Spalte 04 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung), ohne die der Lebensversicherung für Rechnung und Risiko der Versicherungsnehmer zuzuordnenden Erträge und Aufwendungen, um die Beträge zu erhöhen oder zu vermindern, die dem Risikoergebnis oder dem übrigen Ergebnis zuzuordnen sind. Diese Beträge sind in dem nach § 17 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung zu erstellenden versicherungsmathematischen Gutachten herzuleiten."

c)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „(Betrag in Formblatt 100 Seite 4 Zeile 13 Spalte 03 Teilbetrag (T) der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung)" durch die Wörter „(Betrag in Formblatt 100 Seite 4 Zeile 13 Spalte 03 Teilbetrag (T) der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung ohne einen gemäß § 56b Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gebildeten kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung)" und die Wörter „(Betrag in Formblatt 100 Seite 2 Zeile 08 Spalte 01 T der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung)" durch die Wörter „(Betrag in Formblatt 100 Seite 2 Zeile 07 Spalte 01 T der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung)" ersetzt.

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „(berechnet aus dem Saldo der Beträge in Formblatt 100 Seite 5 Zeile 15 Spalte 03 und Seite 2 Zeile 11 Spalte 03 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung)" durch die Wörter „(berechnet aus dem Saldo der Beträge in Formblatt 100 Seite 5 Zeile 15 Spalte 03 T und Seite 2 Zeile 11 Spalte 03 T der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung)" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dabei ist das eingeforderte, noch nicht eingezahlte Kapital (Betrag in Formblatt 100 Seite 2 Zeile 11 Spalte 03 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung) nicht zu berücksichtigen."

cc)
In Satz 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter „wobei ein gemäß § 56b Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gebildeter kollektiver Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung bei den versicherungstechnischen Brutto-Rückstellungen für das selbst abgeschlossene Lebensversicherungsgeschäft einzubeziehen ist." angefügt.

e)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Die anzurechnenden Kapitalerträge, die auf einen gemäß § 56b Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gebildeten kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entfallen, ergeben sich aus dem mit der Differenz der Erträge und der Aufwendungen aus den gesamten Kapitalanlagen (Betrag in Formblatt 200 Seite 1 Zeile 12 Spalte 04 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung), ohne die der Lebensversicherung für Rechnung und Risiko der Versicherungsnehmer zuzuordnenden Erträge und Aufwendungen, vervielfachten Verhältnis des arithmetischen Mittels des kollektiven Teils der Rückstellung für Beitragsrückerstattung an den letzten beiden Bilanzstichtagen zu den anzurechnenden mittleren Passiva gemäß Absatz 4."

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „des Neubestands" werden jeweils gestrichen.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

cc)
Der bisherige Satz 6 wird wie folgt gefasst:

„Alt- und Neubestand werden dabei getrennt betrachtet."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 3" durch die Angabe „§ 3 Absatz 1" ersetzt.

bb)
Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Ergeben sich rechnerisch negative Beträge für die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen, werden diese durch Null ersetzt, wenn die nach § 3 Absatz 1 anzurechnenden Kapitalerträge höher ausfallen als die rechnungsmäßigen Zinsen ohne die anteilig auf die überschussberechtigten Versicherungsverträge entfallenden Zinsen auf die Pensionsrückstellungen."

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Andernfalls beträgt die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen 100 Prozent der nach § 3 Absatz 1 anzurechnenden Kapitalerträge abzüglich der rechnungsmäßigen Zinsen ohne die anteilig auf die überschussberechtigten Versicherungsverträge entfallenden Zinsen auf die Pensionsrückstellungen."

d)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Die Mindestzuführung zu einem gemäß § 56b Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gebildeten kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung beträgt 90 Prozent der nach § 3 Absatz 5 anzurechnenden Kapitalerträge abzüglich der rechnerisch negativen Beträge, die nach Aufsummierung der Beträge nach Absatz 3 Satz 6, Absatz 4 und 5 für den Neu- und den Altbestand verbleiben. Ergibt sich ein rechnerisch negativer Betrag für die Mindestzuführung zum kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung, wird er durch Null ersetzt."

e)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „75 vom Hundert" durch die Angabe „90 Prozent" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „in der" die Wörter „in Absatz 1" eingefügt.

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Ergeben sich rechnerisch negative Beträge für die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit vom Risikoergebnis, werden diese durch Null ersetzt."

f)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „in der" die Wörter „in Absatz 1" eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Ergeben sich rechnerisch negative Beträge für die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit vom übrigen Ergebnis, werden diese durch Null ersetzt."

g)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „gemäß den Absätzen 3 bis 5" werden durch die Wörter „gemäß den Absätzen 3, 4 und 5" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Ergibt sich rechnerisch eine negative Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung, wird diese durch Null ersetzt."

h)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „nach den Absätzen 3 bis 6" die Wörter „für diese Versicherungsverträge, getrennt für Alt- und Neubestand" eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Ergibt sich rechnerisch eine negative Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung, wird diese durch Null ersetzt."

5.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „insoweit reduziert werden, als der hierfür erforderliche Betrag den folgenden, als Formel dargestellten Saldo übersteigt" ersetzt durch die Wörter „bis auf den folgenden, als Formel dargestellten Betrag reduziert werden", und die Angabe „(aKE - Rz) - mKE + 0,25 × RE + 0,5 × üE" durch die Angabe „aKE - Rz - Sv + RE + üE" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „aKE = die anzurechnenden Kapitalerträge" durch die Wörter „aKE = die anzurechnenden Kapitalerträge nach § 3 Absatz 1, 1a und 5" und die Wörter „mKE = die Mindestzuführung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen gemäß § 4 Abs. 3" durch die Wörter „Sv = der zur Deckung des Solvabilitätsbedarfs erforderliche Betrag" ersetzt.

cc)
Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Das Risikoergebnis und das übrige Ergebnis sind dabei durch Null zu ersetzen, wenn sie negativ sind. Ergibt sich rechnerisch ein negativer Betrag, ist er durch Null zu ersetzen."

b)
In Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:

„Soweit der Betrag, um den die Mindestzuführung reduziert werden kann, dem Alt- oder Neubestand oder einem kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung ganz oder teilweise zugeordnet werden kann, verringert sich die Mindestzuführung für den Alt- oder Neubestand oder zum kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung um den zugeordneten Teilbetrag. Soweit der genannte Betrag nicht zugeordnet werden kann, verringert sich die Mindestzuführung für den Alt- und Neubestand und zum kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entsprechend dem jeweiligen Anteil an der gesamten Mindestzuführung."

6.
Die §§ 6 und 7 werden durch die folgenden §§ 6 bis 12 ersetzt:

„§ 6 Festverzinsliche Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäfte

(1) Als festverzinsliche Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäfte gemäß § 56a des Versicherungsaufsichtsgesetzes gelten alle Kapitalanlagen gemäß den Aktivposten C.II.2, C.II.4 und C.III.2 bis 5 des Formblatts 1 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung.

(2) Von den Kapitalanlagen gemäß Aktivposten C.III.1 des Formblatts 1 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung werden diejenigen festverzinslichen Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäfte berücksichtigt, die bei einer Aufgliederung der in diesen Kapitalanlagen enthaltenen Einzelpositionen entsprechend der Berichterstattung an die Aufsichtsbehörde über die Vermögensanlagen den in Absatz 1 genannten Kapitalanlagen zuzuordnen wären.

§ 7 Maßgeblicher Euro-Zinsswapsatz

Bei der Ermittlung des Sicherungsbedarfs aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie gemäß § 56a des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist als maßgeblicher Euro-Zinsswapsatz der von der Deutschen Bundesbank gemäß § 7 der Rückstellungsabzinsungsverordnung veröffentlichte Null-Kupon-Euro-Zinsswapsatz mit einer Laufzeit von zehn Jahren am Ende desjenigen Monats zugrunde zu legen, der dem Zeitpunkt der Ermittlung der Bewertungsreserven vorangeht (Bezugszins gemäß § 56a Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes).

§ 8 Methode zur Bewertung der Zinssatzverpflichtung eines Versicherungsvertrags

Zu jedem Ermittlungszeitpunkt ist der gemäß § 7 ermittelte Bezugszins mit dem höchsten in den nächsten 15 Jahren für einen Vertrag maßgeblichen Rechnungszins zu vergleichen. Ist der Bezugszins kleiner als der höchste maßgebliche Rechnungszins, ist die Zinssatzverpflichtung zu bewerten, indem

1.
für den Zeitraum der nächsten 15 Jahre jeweils das Minimum aus dem für das jeweilige Jahr maßgeblichen Rechnungszins und dem Bezugszins und

2.
für den Zeitraum nach Ablauf von 15 Jahren der jeweils maßgebliche Rechnungszins

zugrunde gelegt wird. Im Übrigen sind dieselben Berechnungs- und Bewertungsansätze wie bei der Deckungsrückstellung anzuwenden.

§ 9 Höchstbetrag des ungebundenen Teils der Rückstellung für Beitragsrückerstattung

Die Summe aus dem ungebundenen Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung im Sinne des § 28 Absatz 8 Nummer 2 Buchstabe h der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung und einem etwaigen bereits über das Folgejahr hinaus festgelegten Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung darf nicht höher sein als folgender als Formel dargestellter Betrag:

0,8 × SP + 2 × (FR + DG) + Max {0; (1 - DNZ / 0,05) × SP}.

Dabei sind:

SP = der Betrag gemäß § 4 oder § 8 der Kapitalausstattungs-Verordnung,

FR = der festgelegte Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung im Sinne des § 28 Absatz 8 Nummer 2 Buchstabe a bis d der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung, soweit er auf die Ausschüttung deklarierter Überschussanteile im Folgejahr entfällt,

DG = der im Folgejahr auf Grund der deklarierten Überschussbeteiligung zu erwartende Betrag der Direktgutschrift (Summe der Beträge in Formblatt 200 Seite 2 Zeile 25, Seite 3 Zeile 11 und 13 jeweils Spalte 03 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung),

DNZ = der Durchschnitt der Nettoverzinsungen der Kapitalanlagen der letzten drei Geschäftsjahre. Die Nettoverzinsung ist das Nettoergebnis aus Kapitalanlagen (Formblatt 3 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung, Ertragsposten I.3 abzüglich Aufwandsposten I.10, jedoch ohne die auf die Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen entfallenden Beträge), bezogen auf den mittleren Kapitalanlagenbestand des abgelaufenen Geschäftsjahres (Formblatt 1 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung, arithmetisches Mittel des Aktivpostens C am Bilanzstichtag des Geschäftsjahres und des Vorjahres).

§ 10 Anzeigepflicht

Wird der Höchstbetrag des ungebundenen Teils der Rückstellung für Beitragsrückerstattung gemäß § 9 überschritten, hat das Versicherungsunternehmen unverzüglich nach Aufstellung des Jahresabschlusses die Aufsichtsbehörde darüber zu unterrichten.

§ 11 Veröffentlichungspflicht

(1) Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen haben die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Informationen spätestens neun Monate nach Schluss des Geschäftsjahres in der dort vorgeschriebenen Form elektronisch zu veröffentlichen. Die Informationen sind in deutscher Sprache abzufassen; zusätzliche Inhalte sind unzulässig.

(2) Die Versicherungsnehmer sind in der Information nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 der VVG-Informationspflichtenverordnung auf diese Veröffentlichung unter Angabe der Fundstelle hinzuweisen.

§ 12 Übergangsvorschrift

Für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2014 begonnen haben, sind die §§ 1 bis 6 in der Fassung der Mindestzuführungsverordnung vom 4. April 2008 (BGBl. I S. 690) anzuwenden. Die §§ 9 bis 11 sind erstmals für nach dem 31. Dezember 2013 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden."

7.
Nach § 12 wird folgende Anlage angefügt:

„Anlage (zu § 11) Angaben zur Beteiligung der Versicherten an den Erträgen im Geschäftsjahr …

Erträge*:
Kapitalerträge... Euro
Risikoergebnis... Euro
übriges Ergebnis ... Euro
Summe... Euro
Aufgliederung der Beteiligung der Versicherten an den Erträgen:
Rechnungszins... Euro
Direktgutschrift... Euro
Zuführung zur RfB ... Euro
Summe... Euro
* Die Ertragsquellen sind die anzurechnenden Kapitalerträge, das Risikoergebnis (soweit positiv) und das übrige Ergebnis (soweit positiv) im
Sinne des § 4 Absatz 3 bis 5 MindZV für den überschussberechtigten Versicherungsbestand. Der Eintrag „-" bedeutet, dass die betreffende
Ertragsquelle mit einem Verlust abgeschlossen hat."




 

Zitierungen von Artikel 6 LVRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 LVRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LVRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Aufhebung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Artikel 1 VAGVAufhV Aufhebung von Verordnungen zum 1. Januar 2016
...  11. Mindestzuführungsverordnung vom 4. April 2008 (BGBl. I S. 690), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. August 2014 (BGBl. I S. 1330) geändert worden ist, 12. ...