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Änderung § 1 MiLoG vom 01.07.2022
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§ 1 MiLoG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2022 geltenden Fassung | § 1 MiLoG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 28.06.2022 BGBl. I S. 969 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Mindestlohn | |
(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Januar 2015 brutto 8,50 Euro je Zeitstunde. 2 Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Oktober 2022 brutto 12 Euro *) je Zeitstunde. 2 Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden. |
(3) Die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor, soweit die Höhe der auf ihrer Grundlage festgesetzten Branchenmindestlöhne die Höhe des Mindestlohns nicht unterschreitet. | |
--- *) Anm. d. Red.: Der Mindestlohn wird gelegentlich per Rechtsverordnung fortgeschrieben. Die jeweils aktuelle Höhe des Mindestlohns weicht daher u.U. von dem hier im Gesetz genannten Wert ab. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11256/al0-165579.htm