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Artikel 5 - Tarifautonomiestärkungsgesetz (MiLoGEG k.a.Abk.)
Artikel 5 Änderung des Tarifvertragsgesetzes
Das Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), das zuletzt durch Artikel 88 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuss (Tarifausschuss) auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich erklären, wenn die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Die Allgemeinverbindlicherklärung erscheint in der Regel im öffentlichen Interesse geboten, wenn
- 1.
- der Tarifvertrag in seinem Geltungsbereich für die Gestaltung der Arbeitsbedingungen überwiegende Bedeutung erlangt hat oder
- 2.
- die Absicherung der Wirksamkeit der tarifvertraglichen Normsetzung gegen die Folgen wirtschaftlicher Fehlentwicklung eine Allgemeinverbindlicherklärung verlangt."
- b)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:„(1a) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag über eine gemeinsame Einrichtung zur Sicherung ihrer Funktionsfähigkeit im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich erklären, wenn der Tarifvertrag die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung von Leistungen durch eine gemeinsame Einrichtung mit folgenden Gegenständen regelt:
- 1.
- den Erholungsurlaub, ein Urlaubsgeld oder ein zusätzliches Urlaubsgeld,
- 2.
- eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
- 3.
- die Vergütung der Auszubildenden oder die Ausbildung in überbetrieblichen Bildungsstätten,
- 4.
- eine zusätzliche betriebliche oder überbetriebliche Vermögensbildung der Arbeitnehmer,
- 5.
- Lohnausgleich bei Arbeitszeitausfall, Arbeitszeitverkürzung oder Arbeitszeitverlängerung.
- c)
- Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Ein nach Absatz 1a für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag ist vom Arbeitgeber auch dann einzuhalten, wenn er nach § 3 an einen anderen Tarifvertrag gebunden ist." - d)
- Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
„Die Bekanntmachung umfasst auch die von der Allgemeinverbindlicherklärung erfassten Rechtsnormen des Tarifvertrages."
- 2.
- § 12b wird aufgehoben.
Zitierungen von Artikel 5 Tarifautonomiestärkungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 MiLoGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MiLoGEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Tarifeinheitsgesetz
G. v. 03.07.2015 BGBl. I S. 1130
Artikel 1 TaEG Änderung des Tarifvertragsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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