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Artikel 7 - Tarifautonomiestärkungsgesetz (MiLoGEG k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes


Artikel 7 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 16. August 2014 AÜG § 3a, § 16, § 17c, § 18, § 18a

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 46 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „differenzieren" die Wörter „und auch Regelungen zur Fälligkeit entsprechender Ansprüche einschließlich hierzu vereinbarter Ausnahmen und deren Voraussetzungen umfassen" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „kann" die Wörter „, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten erscheint," eingefügt.

c)
Absatz 3 Satz 1 wird aufgehoben.

2.
§ 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 7b werden nach dem Wort „nicht" die Wörter „oder nicht rechtzeitig" eingefügt.

b)
Nummer 17 wird wie folgt gefasst:

„17.
entgegen § 17c Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt oder".

3.
In § 17c Absatz 1 werden vor dem Wort „aufzuzeichnen" die Wörter „spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages" und vor dem Wort „aufzubewahren" die Wörter „beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt" eingefügt.

4.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 5 wird das Wort „Finanzämter" durch die Wörter „örtlichen Landesfinanzbehörden" ersetzt.

5.
§ 18a wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 7 Tarifautonomiestärkungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 MiLoGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MiLoGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Sechste Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung
V. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 333
Eingangsformel 6. AÜGLohnV
... Absatz 1, 3 und 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, dessen Absätze 1, 2 und 3 durch Artikel 7 Nummer 1 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348 ) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, nachdem ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Artikel 4 BGebRAG Anpassung gebührenrechtlicher Vorschriften an das Bundesgebührengesetz zum 1. Oktober 2021 sowie Änderung von Regelungen für die Gebührenerhebung der Länder (vom 16.08.2021)
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348 ) geändert worden ist, wird aufgehoben. (44) In Nummer 9012 der Anlage 1 ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Dritte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung
V. v. 26.05.2017 BAnz AT 31.05.2017 V1
Eingangsformel 3. AÜGLohnV
... 1, 3 und 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, dessen Absätze 1, 2 und 3 zuletzt durch Artikel 7 Nummer 1 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348 ) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, nachdem ...

Fünfte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung
V. v. 20.12.2022 BAnz AT 23.12.2022 V2
Eingangsformel 5. AÜGLohnV
... Absatz 1, 3 und 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, dessen Absätze 1, 2 und 3 durch Artikel 7 Nummer 1 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348 ) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, nachdem ...

Vierte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung
V. v. 20.08.2020 BAnz AT 31.08.2020 V1
Eingangsformel 4. AÜGLohnV
... 1, 3 und 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, dessen Absätze 1, 2 und 3 durch Artikel 7 Nummer 1 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348 ) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, nachdem ...