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Artikel 10 - Tarifautonomiestärkungsgesetz (MiLoGEG k.a.Abk.)
Artikel 10 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
§ 75 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Sozialleistungsbereich" die Wörter „oder der wissenschaftlichen Arbeitsmarkt- und Berufsforschung" eingefügt.
- 2.
- In Satz 2 werden die Wörter „oder den Zweck der Forschung oder Planung auf andere Weise zu erreichen" gestrichen.
- 3.
- Folgender Satz wird angefügt:
„Angaben über den Familien- und Vornamen, die Anschrift, die Telefonnummer sowie die für die Einleitung eines Vorhabens nach Satz 1 zwingend erforderlichen Strukturmerkmale des Betroffenen können für Befragungen auch ohne Einwilligungen übermittelt werden."
Zitierungen von Artikel 10 Tarifautonomiestärkungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 MiLoGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MiLoGEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010
Artikel 32 LPartRBerG Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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