Änderung § 8 MünzG vom 17.05.2008

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§ 8 MünzG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.05.2008 geltenden Fassung
§ 8 MünzG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.05.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 33 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Einziehung von Münzen


(Text alte Fassung)

Euro-Münzen und deutsche Euro-Gedenkmünzen, die infolge längeren Umlaufs und Abnutzung an Gewicht oder Erkennbarkeit erheblich eingebüßt haben, werden von den Bundeskassen und der Deutschen Bundesbank angenommen. Sie sind für Rechnung des Bundes einzuziehen.

(Text neue Fassung)

Euro-Münzen und deutsche Euro-Gedenkmünzen, die infolge längeren Umlaufs und Abnutzung an Gewicht oder Erkennbarkeit erheblich eingebüßt haben, werden von der Deutschen Bundesbank angenommen. Sie sind für Rechnung des Bundes einzuziehen.




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