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Änderung § 12 MünzG vom 29.12.2011

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§ 12 MünzG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2011 geltenden Fassung
§ 12 MünzG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2959
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 des Rates vom 6. Dezember 2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen (ABl. EU Nr. L 373 S. 1) verstößt, indem er entgegen Artikel 2 eine Medaille oder ein Münzstück herstellt, verkauft, einführt oder zum Verkauf oder zu anderen kommerziellen Zwecken verbreitet.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

(1a) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen (ABl. L 339 vom 22.12.2010, S. 1) verstößt, indem er

1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass Euro-Münzen einer Echtheitsprüfung unterzogen werden,

2. entgegen Artikel 3 Absatz 2 eine dort genannte Euro-Münze der Deutschen Bundesbank nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt oder

3. entgegen Artikel 12 Absatz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer einer Rechtsverordnung nach § 10 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer

1. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, eine dort genannte Münze nachmacht, verfälscht, zum Verkauf vorrätig hält, feilhält, in den Verkehr bringt oder einführt oder

2. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 2, einen dort genannten Gegenstand herstellt, zum Verkauf vorrätig hält, feilhält oder in den Verkehr bringt.

(4) Der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 3 kann geahndet werden.

vorherige Änderung

(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.



(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(6) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Deutsche Bundesbank.

(7) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1, 2 oder 3 begangen worden, so können

1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und

2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,

eingezogen werden.



(heute geltende Fassung)