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§ 4 - See-Umweltverhaltensverordnung (SeeUmwVerhV)
Artikel 1 V. v. 13.08.2014 BGBl. I S. 1371 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 13.12.2019 BGBl. I S. 2739
Geltung ab 21.08.2014, abweichend siehe § 25; FNA: 2129-12-3 Umweltschutz
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Geltung ab 21.08.2014, abweichend siehe § 25; FNA: 2129-12-3 Umweltschutz
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§ 4 Öltagebuch
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass
- 1.
- in das Öltagebuch nach Anlage I Regel 17 Absatz 1 und Regel 36 Absatz 1 des MARPOL-Übereinkommens die in Anlage I Anhang III bezeichneten Vorgänge unverzüglich eingetragen werden,
- 2.
- jede Eintragung im Öltagebuch unverzüglich von dem zur Führung von Tagebüchern verantwortlichen Schiffsoffizier unterschrieben wird.
(2) Der Schiffsführer hat jede Seite des Öltagebuchs nach der letzten Eintragung auf der betreffenden Seite unverzüglich zu unterschreiben.
(3) Der für die Führung von Tagebüchern verantwortliche Schiffsoffizier hat die nach Anlage I Anhang III des MARPOL-Übereinkommens vorgeschriebenen Eintragungen unverzüglich zu unterschreiben.
(4) Anlage I Regel 16 Absatz 2 zweiter Halbsatz, Regel 17 Absatz 1 bis 6, Regel 18 Absatz 3 Satz 2, Absatz 10.2 Satz 2 und Regel 36 Absatz 1 bis 6 des MARPOL-Übereinkommens gilt bei Schiffen, die die Flagge eines Staates führen, der nicht Vertragspartei der Anlage I des MARPOL-Übereinkommens ist, als erfüllt, wenn die nach den genannten Regeln vorgeschriebenen Eintragungen in einem Öltagebuch, das dem nach dem Übereinkommen vorgeschriebenen entspricht, und mindestens für den Zeitraum seit Ankunft in dem vorangehenden Anlaufhafen bis zum Verlassen des Geltungsbereichs dieser Verordnung, spätestens beim Einlaufen in die ausschließliche Wirtschaftszone, unverzüglich vollständig und wahrheitsgemäß vorgenommen werden. Wird das Öltagebuch als Teil des elektronischen Schiffstagebuchs geführt, gelten die Absätze 1 bis 3 als erfüllt, wenn das elektronische Schiffstagebuch von der zuständigen Stelle des Staates, dessen Flagge das Schiff führt, zugelassen worden ist und in Übereinstimmung damit geführt wird.
(5) Auf Wasserstraßen der Zone 2 in der Nord- und Ostsee gelten für Fahrzeuge, die nach den Bestimmungen des Abfall-Übereinkommens zur Führung des Ölkontrollbuchs verpflichtet sind, die Bestimmungen der Anlage I des MARPOL-Übereinkommens über die Führung des Öltagebuchs als erfüllt, wenn das Ölkontrollbuch ordnungsgemäß geführt ist.
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Zitierungen von § 4 SeeUmwVerhV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SeeUmwVerhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeeUmwVerhV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 28 SeeUmwVerhV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.03.2018)
... des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 1 , § 7 Absatz 1 Nummer 1, § 10 Absatz 1 oder § 21 Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür ... 1 nicht dafür sorgt, dass ein dort genannter Vorgang eingetragen wird, 2. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 2 , § 7 Absatz 1 Nummer 2, § 10 Absatz 2 oder § 21 Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür ... Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine Eintragung unterschrieben wird, 3. entgegen § 4 Absatz 2 , § 7 Absatz 2, § 10 Absatz 3 oder § 21 Absatz 2 eine Tagebuchseite nicht oder nicht ... 21 Absatz 2 eine Tagebuchseite nicht oder nicht rechtzeitig unterschreibt, 4. entgegen § 4 Absatz 3 , § 7 Absatz 3, § 10 Absatz 4 oder § 21 Absatz 3 eine Eintragung nicht oder nicht ...
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