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§ 5 - See-Umweltverhaltensverordnung (SeeUmwVerhV)

Artikel 1 V. v. 13.08.2014 BGBl. I S. 1371 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 13.12.2019 BGBl. I S. 2739
Geltung ab 21.08.2014, abweichend siehe § 25; FNA: 2129-12-3 Umweltschutz
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§ 5 Umpumpvorgänge auf See



(1) Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass dem örtlich zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt über dessen Verkehrszentrale über UKW-Sprechfunk oder telefonisch die nach Anlage I Regel 42 Absatz 2 des MARPOL-Übereinkommens vorgeschriebenen Angaben über Umpumpvorgänge rechtzeitig mitgeteilt werden.

(2) 1Die Durchführung eines Umpumpvorganges auf Seewasserstraßen oder den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Wasserflächen ohne Erlaubnis des örtlich zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes ist verboten. 2Die Erlaubnis ist rechtzeitig schriftlich zu beantragen und kann mit Auflagen verbunden oder unter Bedingungen erteilt werden.





 

Frühere Fassungen von § 5 SeeUmwVerhV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.06.2016Artikel 4 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 SeeUmwVerhV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SeeUmwVerhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeUmwVerhV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 SeeUmwVerhV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.03.2018)
... 21 Absatz 3 eine Eintragung nicht oder nicht rechtzeitig unterschreibt, 5. entgegen § 5 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Angabe mitgeteilt wird, 6. ohne Erlaubnis nach § ... 1 nicht dafür sorgt, dass eine Angabe mitgeteilt wird, 6. ohne Erlaubnis nach § 5 Absatz 2 Satz 1 einen Umpumpvorgang durchführt, 7. entgegen § 6 Absatz 1 ein ölhaltiges ...
 
Zitat in folgenden Normen

BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 V. v. 22.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 370
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 30.11.2024)
...  177 - 297 44 Erlaubnis eines Umpumpvorganges § 5 Absatz 2 Satz 2 SeeUmwVerhV 316 45 Übermittlung schiffsbezogener Daten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt
V. v. 13.08.2014 BGBl. I S. 1371
Artikel 4 3. UmwRSeeSÄndV Änderung gebührenrechtlicher Vorschriften
...  „59 Erlaubnis eines Umpumpvorganges § 5 Abs. 2 Satz 2 der See-Umwelt- verhaltensverordnung 58 bis 414. ...

WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 4 WSVZuAnpV Änderung der See-Umweltverhaltensverordnung
... vom 13. August 2014 (BGBl. I S. 1371) wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „Wasser- und ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt (WSVSeeKostV)
V. v. 22.09.2004 BGBl. I S. 2363, 2804; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 130 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage WSVSeeKostV (zu § 1 Abs 1) Gebührenverzeichnis (vom 08.03.2016)
...  nach Nr. 57 59 Erlaubnis eines Umpumpvorganges § 5 Abs. 2 Satz 2 der See-Umwelt- verhaltensverordnung 58 bis 414  ...