§ 5 Umpumpvorgänge auf See
(1) Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass dem örtlich zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt über dessen Verkehrszentrale über UKW-Sprechfunk oder telefonisch die nach Anlage I Regel 42 Absatz 2 des MARPOL-Übereinkommens vorgeschriebenen Angaben über Umpumpvorgänge rechtzeitig mitgeteilt werden.
(2)
1Die Durchführung eines Umpumpvorganges auf Seewasserstraßen oder den in §
3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Wasserflächen ohne Erlaubnis des örtlich zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes ist verboten.
2Die Erlaubnis ist rechtzeitig schriftlich zu beantragen und kann mit Auflagen verbunden oder unter Bedingungen erteilt werden.
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interne Verweise§ 28 SeeUmwVerhV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.03.2018) ... 21 Absatz 3 eine Eintragung nicht oder nicht rechtzeitig unterschreibt, 5. entgegen § 5 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Angabe mitgeteilt wird, 6. ohne Erlaubnis nach § ... 1 nicht dafür sorgt, dass eine Angabe mitgeteilt wird, 6. ohne Erlaubnis nach § 5 Absatz 2 Satz 1 einen Umpumpvorgang durchführt, 7. entgegen § 6 Absatz 1 ein ölhaltiges ...
Zitat in folgenden NormenBMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 29.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 28
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt
V. v. 13.08.2014 BGBl. I S. 1371
WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Zitate in aufgehobenen TitelnKostenverordnung für Amtshandlungen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt (WSVSeeKostV)
V. v. 22.09.2004 BGBl. I S. 2363, 2804; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 130 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
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