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§ 17 - See-Umweltverhaltensverordnung (SeeUmwVerhV)
Artikel 1 V. v. 13.08.2014 BGBl. I S. 1371 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 13.12.2019 BGBl. I S. 2739
Geltung ab 21.08.2014, abweichend siehe § 25; FNA: 2129-12-3 Umweltschutz
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Geltung ab 21.08.2014, abweichend siehe § 25; FNA: 2129-12-3 Umweltschutz
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§ 17 Mitführen von Dokumenten
§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Schiffsführer ist verpflichtet, nach Maßgabe der Nummern 1 und 2 das jeweils dort genannte Dokument mitzuführen und auf Verlangen der Bediensteten der zuständigen Behörden zur Prüfung auszuhändigen:
- 1.
- für Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des AFS-Übereinkommens führen,
- a)
- mit einer Bruttoraumzahl von 400 oder mehr: das IAFS-Zeugnis,
- b)
- mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 400 und einer Länge von 24 Metern oder mehr: die IAFS-Erklärung,
- 2.
- für Schiffe, die die Flagge eines anderen Staates führen, der nicht Vertragspartei des AFS-Übereinkommens ist, und die einen deutschen Hafen anlaufen oder aus ihm auslaufen, die von der Verwaltung des jeweiligen Flaggenstaates ausgestellte Bestätigung, die Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 536/2008 der Kommission vom 13. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften für Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen und zur Änderung dieser Verordnung (ABl. L 156 vom 14.6.2008, S. 10) entsprechen muss.
Zitierungen von § 17 SeeUmwVerhV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 SeeUmwVerhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeeUmwVerhV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 28 SeeUmwVerhV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.03.2018)
... 15 Absatz 2 für eine bordseitige Unterstützung nicht sorgt, 19. entgegen § 17 oder § 20 ein dort genanntes Dokument nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig ...
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