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§ 20 - See-Umweltverhaltensverordnung (SeeUmwVerhV)
Artikel 1 V. v. 13.08.2014 BGBl. I S. 1371 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 13.12.2019 BGBl. I S. 2739
Geltung ab 21.08.2014, abweichend siehe § 25; FNA: 2129-12-3 Umweltschutz
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Geltung ab 21.08.2014, abweichend siehe § 25; FNA: 2129-12-3 Umweltschutz
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§ 20 Mitführen von Dokumenten
§ 20 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Schiffsführer eines Schiffes, das die Flagge eines Staates führt, der Vertragspartei des Ballastwasser-Übereinkommens ist, ist verpflichtet, folgende Dokumente mitzuführen und auf Verlangen der Bediensteten der zuständigen Behörden zur Prüfung auszuhändigen:
- 1.
- den Ballastwasser-Behandlungsplan nach der Anlage Regel B-1 des Ballastwasser-Übereinkommens,
- 2.
- das Ballastwasser-Tagebuch nach der Anlage Regel B-2 des Ballastwasser-Übereinkommens.
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Zitierungen von § 20 SeeUmwVerhV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 SeeUmwVerhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeeUmwVerhV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 28 SeeUmwVerhV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.03.2018)
... 2 für eine bordseitige Unterstützung nicht sorgt, 19. entgegen § 17 oder § 20 ein dort genanntes Dokument nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig ...
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