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Unterabschnitt 5 - See-Umweltverhaltensverordnung (SeeUmwVerhV)

Artikel 1 V. v. 13.08.2014 BGBl. I S. 1371 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 13.12.2019 BGBl. I S. 2739
Geltung ab 21.08.2014, abweichend siehe § 25; FNA: 2129-12-3 Umweltschutz
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Abschnitt 2 Ergänzende Bestimmungen zu den Anlagen des MARPOL-Übereinkommens

Unterabschnitt 5 Anlage VI

§ 13 Einhaltung der Anforderungen an niederschwefligen Schiffskraftstoff



(1) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass auf den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Wasserflächen und innerhalb eines Emissionsüberwachungsgebiets nur Schiffskraftstoff verfeuert wird, der den in Anlage VI Regel 18 Absatz 3.1.1.1 Satz 1, Absatz 3.1.1.2, 3.1.1.3 oder Absatz 3.2.2.1 in Verbindung mit Regel 14 Absatz 1.2, 1.3, 4.2 oder Absatz 4.3, Regel 18 Absatz 3.2.2.2 oder Absatz 3.2.2.3 des MARPOL-Übereinkommens genannten Anforderungen entspricht.

(2) Die Verpflichtung zu Eintragungen nach Anlage VI Regel 14 Absatz 6 des MARPOL-Übereinkommens wird für Schiffe, die die Bundesflagge führen, durch das Schiffs- oder Maschinentagebuch nach Anlage 1 Abschnitt B.II. der Schiffssicherheitsverordnung erfüllt.

(3) 1Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortliche ist verpflichtet, die Bunkerlieferbescheinigung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. 2Nach dem Bunkern dürfen die in Satz 1 genannten Personen die Fahrt mit dem Schiff nur fortsetzen, wenn eine Menge an Schiffskraftstoff mit einem maximalen Schwefelgehalt entsprechend Absatz 1 vorhanden ist, die für die beabsichtigte Fahrt auf den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Wasserflächen und in einem Emissionsüberwachungsgebiet ausreicht. 3Dies gilt nicht in den Fällen des Absatzes 5 oder 6.

(4) 1Die Bediensteten der Wasserschutzpolizeien können bei Verdacht von dem Schiffsführer verlangen, aus dem Brennstoffsystem, soweit durchführbar, und aus verschlossenen Behältern an Bord von Schiffen Proben zu ziehen oder ziehen zu lassen, um festzustellen, ob auf den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Wasserflächen oder innerhalb eines Emissionsüberwachungsgebiets Schiffskraftstoff mit einem über Absatz 1 hinausgehenden Schwefelgehalt verfeuert worden ist. 2Die Analyse der Probe hat nach Maßgabe der Norm DIN EN ISO 8754 (2003) oder DIN EN ISO 14596 (2007) zu erfolgen. 3Die in Satz 2 bezeichneten Normen sind bei der Beuth-Verlag-GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert hinterlegt.

(5) Über die Gestattung eines gleichwertigen Ersatzes im Sinne der Anlage VI Regel 4 des MARPOL-Übereinkommens zur Erreichung der Anforderungen an schwefelarmen Schiffskraftstoff entscheiden die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation in Bezug auf schiffsbezogene technische Maßnahmen und das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für sonstige, insbesondere organisatorische Maßnahmen nach folgenden Maßgaben:

1.
Die Gestattung erfolgt auf Antrag als Zulassung eines emissionsmindernden Verfahrens im Sinne des Artikels 2 Nummer 3m der Schwefelrichtlinie; die Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die Anforderungen des Artikels 4c Absatz 2, 3 und 4 der Schwefelrichtlinie erfüllt werden.

2.
Emissionsmindernde Verfahren, die in den Verfahren nach Artikel 4d der Schwefelrichtlinie genehmigt worden sind, gelten als zugelassen.

(6) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation darf die Befreiung nach Anlage VI Regel 3 Absatz 2 des MARPOL-Übereinkommens auf Antrag nur nach Maßgabe des Artikels 4e der Schwefelrichtlinie gewähren.

(7) 1Das Einleiten von Waschwasser aus Abgasreinigungssystemen auf Seewasserstraßen und in der ausschließlichen Wirtschaftszone ist verboten, soweit nicht nachgewiesen ist, dass die Waschwassereinleitung keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt hat. 2Handelt es sich bei der eingesetzten Chemikalie um Natronlauge, genügt es, dass das Waschwasser den Kriterien der von dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (MEPC.184(59)) angenommenen Richtlinien für Abgasreinigungssysteme 2009 (VkBl. 2010 S. 341) entspricht und sein pH-Wert nicht mehr als 8,0 beträgt.





§ 14 Zuständige Behörde



Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist

1.
zuständige Behörde im Sinne der Anlage VI Regel 18, ausgenommen Absatz 9.2 und 9.3, des MARPOL-Übereinkommens,

2.
Verwaltung im Sinne der Anlage VI Regel 18 Absatz 2.4 und 8.2 des MARPOL-Übereinkommens.

Das Verzeichnis nach Anlage VI Regel 18 Absatz 9.1 des MARPOL-Übereinkommens wird mit den vom Lieferanten beantragten Angaben auf der Internetseite www.bsh.de geführt.


§ 15 Bunkern



(1) Der Lieferant eines Schiffskraftstoffs oder der für die Lieferung Verantwortliche ist verpflichtet,

1.
eine typische Probe des gelieferten Schiffskraftstoffs während des Bunkervorgangs zu ziehen,

2.
das Ziehen der Probe nach Maßgabe der Anlage VI Regel 18 Absatz 8.1 des MARPOL-Übereinkommens und der von dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (MEPC.182(59)) angenommenen Richtlinien von 2009 für die Probeentnahme von ölhaltigem Brennstoff zur Feststellung der Einhaltung der revidierten Anlage VI von MARPOL (VkBl. 2010 S. 336) durchzuführen,

3.
dem Schiffsführer nach Abschluss des Bunkervorgangs eine der Anlage VI Anhang V des MARPOL-Übereinkommens entsprechende Bunkerlieferbescheinigung über den gelieferten Schiffskraftstoff auszustellen und eine während des Bunkervorgangs gezogene Probe zu übergeben,

4.
eine Abschrift der Bunkerlieferbescheinigung mindestens drei Jahre lang seit ihrer Ausstellung aufzubewahren,

5.
die Abschrift der Bunkerlieferbescheinigung den Bediensteten des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie und der Wasserschutzpolizeien auf deren Verlangen zu Prüfungszwecken auszuhändigen,

6.
dafür zu sorgen, dass für die Verfeuerung an Bord von Schiffen nur Schiffskraftstoff geliefert wird, der den in Anlage VI Regel 18 Absatz 3.1.1.1 Satz 1, Absatz 3.1.1.2, 3.1.1.3 oder Absatz 3.2.2.1 in Verbindung mit Regel 14 Absatz 1.2, 1.3, 4.2 oder Absatz 4.3, Regel 18 Absatz 3.2.2.2 oder Absatz 3.2.2.3 des MARPOL-Übereinkommens genannten Anforderungen entspricht.

Eine Probe ist typisch, wenn sie den Anforderungen des Satzes 1 Nummer 2 oder einer zugelassenen Ausnahme entspricht.

(2) Der Schiffsführer ist verpflichtet, für eine bordseitige Unterstützung beim Ziehen der Probe zu sorgen.

(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann von der Anwendung der Richtlinie nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 allgemein oder auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn andernfalls durch das Ziehen der Probe eine Gefahr für die beteiligten Schiffe, deren Besatzung oder andere Personen besteht.