Artikel 5 - Dritte Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt (3. UmwRSeeSÄndV k.a.Abk.)

V. v. 13.08.2014 BGBl. I S. 1371 (Nr. 40); Geltung ab 21.08.2014, abweichend siehe Artikel 5
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Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 5 ändert mWv. 21. August 2014 MARPOL-ZuwV

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1989 (BGBl. I S. 247), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 698) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b hinsichtlich Nummer 10004 und 10005 an dem Tag in Kraft, an dem das Ballastwasser-Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.

(3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt den in Absatz 2 bezeichneten Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 20. August 2014.



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