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Anlage 2 - Verordnung über die Ausdehnung des grenznahen Raums und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete (GrenzAV k.a.Abk.)

V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1442 (Nr. 41)
Geltung ab 29.08.2014; FNA: 613-7-8 Zölle

Anlage 2 (zu § 2 Absatz 1) Gebiete, die der Grenzaufsicht unterworfen sind


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

A. Im Bereich der mittleren Eider und des Giselau-Kanals

sind der Grenzaufsicht unterworfen die Eider, einschließlich eines auf beiden Seiten des Flusses je 100 Meter breiten Uferstreifens, eideraufwärts bis zur Einmündung des Giselau-Kanals sowie der Giselau-Kanal, einschließlich eines auf beiden Seiten des Kanals je 100 Meter breiten Gebiets, bis zur Einmündung in den Nord-Ostsee-Kanal.

B. Im Bereich des Nord-Ostsee-Kanals

sind der Grenzaufsicht unterworfen der Kanal, einschließlich eines auf beiden Seiten des Kanals je 100 Meter breiten Gebiets, sowie die vom Kanal her zugänglichen Hafenanlagen, soweit sie nicht zum grenznahen Raum gehören.

C. Im Bereich der Unterelbe

ist der Grenzaufsicht unterworfen das Gebiet, das von der folgenden Begrenzungslinie umschlossen wird:

Die Begrenzungslinie beginnt nordöstlich von Brunsbüttel auf dem rechten Elbufer am Schnittpunkt der B 5 mit dem Nord-Ostsee-Kanal. Von dort aus verläuft sie in östlicher Richtung entlang der B 5 und der B 206 bis zur Kreuzung mit der B 77. Von dort aus folgt sie der B 77 in südlicher Richtung bis zur Anschlussstelle Itzehoe-Süd der A 23. Weiter folgt sie der A 23 in südöstlicher Richtung bis zur Anschlussstelle Elmshorn. Von dort aus verläuft sie entlang der B 431, folgt in Elmshorn dem Straßenverlauf der Hamburger Straße (zunächst L 117, dann Stadtstraße), bis diese wieder auf die B 431 trifft. Sie folgt der B 431 in südlicher Richtung über Uetersen und Wedel, wobei sie auch die unmittelbar angrenzenden Hafengebiete einschließt. Sie folgt weiter der B 431 über die Sülldorfer Landstraße, die Osdorfer Landstraße, den Osdorfer Weg und die Von-Sauer-Straße bis zur Einmündung in die Bahrenfelder Chaussee. Sie folgt dann dem Verlauf der Straßen Stresemannstraße, Max-Brauer-Allee, Altonaer Straße, Schanzenstraße, Sternschanze, An der Verbindungsbahn, Edmund-Siemers-Allee, Dammtordamm, Esplanade, Lombardsbrücke, Glockengießerwall, Ernst-Merck-Straße, Kirchenallee, Adenauerallee, Beim Strohhause, Berliner Tordamm, Borgfelder Straße, Hammer Landstraße, Horner Landstraße, Billstedter Hauptstraße und Steinbeker Hauptstraße zur Autobahnanschlussstelle Billstedt. Von dort aus verläuft die Begrenzungslinie weiter der B 5 folgend über die Bergedorfer Straße bis zur Kreuzung mit der Vierlandenstraße. Von dort aus setzt sie sich in südlicher Richtung fort über den Curslacker Neuen Deich. Danach verläuft sie dem Curslacker Brückendamm und weiter dem Kirchwerder Landweg folgend bis zur Hamburger Landesgrenze in der Elbmitte. Sie folgt der Landesgrenze elbabwärts bis zum Fünfhausener Landweg. Dieser Straße folgend, kreuzt sie die A 1 und setzt sich von dort aus in westlicher Richtung der Neuländer Straße folgend bis zur Hannoverschen Straße fort. Von hier aus folgt sie dieser Straße nach Süden bis zur Kreuzung mit der B 73. An der westlichen Seite der B 73 setzt sie sich in westlicher Richtung über die Hamburger Landesgrenze bis Horneburg fort, bis sie auf die L 123 trifft. Sie folgt der L 123 über Issendorf, Bargstedt, Kutendorf, Essel und Hesedorf bis zur Einmündung in die B 71 und weiter zur B 74/71 nach Bremervörde. Von dort aus verläuft sie in westlicher Richtung zur B 495, dieser folgend über Ebersdorf, Alfstedt und Lamstedt bis zur Kreuzung mit der B 73 in Höhe Hemmoor.

D. Im Bereich der Unterweser

ist der Grenzaufsicht unterworfen das Gebiet, das von der folgenden Begrenzungslinie umschlossen wird:

Die Begrenzungslinie beginnt an der rückwärtigen Begrenzungslinie des grenznahen Raums an der Kreuzung der B 212 mit der B 437 in Rodenkirchen. Von dort aus folgt sie der B 212 nach Süden über Elsfleth bis Huntebrück. Von dort aus folgt sie der L 865 in das Stadtgebiet Oldenburg und verläuft dort weiter entlang der Straßen Elsflether Straße, Donnerschweer Straße, Wehdestraße, Stau, Paradewall, Damm, Westfalendamm, Niedersachsendamm, Cloppenburger Straße, Stedinger Straße und Holler Landstraße einmündend in die L 866 bis zur B 212 in Berne. Von dort aus folgt sie der B 212 in Richtung Süden bis zur Einmündung der L 875 in Krögerdorf. Dieser folgt sie in das Stadtgebiet Delmenhorst. Sie folgt dort weiter dem Straßenzug Stedinger Straße, Friedrich-Ebert-Allee und Hasporter Damm bis zur Autobahnanschlussstelle Delmenhorst-Hasport. Von dort aus verläuft sie entlang der Südseite der A 28 bis zur Autobahnauffahrt Delmenhorst-Ost. Die Begrenzungslinie verläuft dann in nordöstlicher Richtung entlang der Südseite der A 1, bis sie auf die Weser trifft, wobei sie auch die an der Autobahn gelegenen Parkplätze einschließt. Hier verläuft sie in südlicher Richtung entlang der Weser, bis sie auf den Bahnkörper der Strecke Hamburg-Osnabrück trifft, überquert die Weser und folgt der Bahnlinie in nordöstlicher Richtung, bis sie wieder auf die A 1 trifft. Sie folgt der A 1 auf der Südseite bis zum Bremer Kreuz, wobei sie auch die an der Autobahn gelegenen Parkplätze einschließt. Hier biegt sie ab in die A 27 und folgt dieser auf der Ostseite in nördlicher Richtung bis zur an der Anschlussstelle Stotel verlaufenden rückwärtigen Begrenzungslinie des grenznahen Raums, wobei sie auch die an der Autobahn gelegenen Parkplätze einschließt.

E. Im Bereich der Ems

ist der Grenzaufsicht unterworfen das Gebiet, das von der folgenden Begrenzungslinie umschlossen wird:

Die Begrenzungslinie beginnt an der rückwärtigen Begrenzungslinie des grenznahen Raums nördlich von Leer an der A 31. Von dort aus folgt sie der B 70 in Richtung Leer. Sie verläuft entlang der B 70 über Leer, dann weiter in Richtung Papenburg bis nach Herbrum. In Herbrum verläuft sie in westlicher Richtung über die Ems in Richtung Borsum bis zur Einmündung in die K 156, dieser folgt sie in nördlicher Richtung nach Rhede (Ems). Von dort aus folgt sie der L 31 nach Weener bis zur Einmündung in die B 436, der sie bis nach Leer-Bingum folgt. Von Leer-Bingum aus verläuft sie entlang der L 15 und endet an der rückwärtigen Begrenzungslinie des grenznahen Raums nördlich von Leer an der A 31.

F. Im Bereich der Peene

ist der Grenzaufsicht unterworfen die Peene, einschließlich eines auf beiden Seiten des Flusses je 100 Meter breiten Uferstreifens, von der Stadt Demmin aus flussabwärts bis zur rückwärtigen Begrenzung des grenznahen Raums (Schnittpunkt der Peene mit der B 96 bei Jarmen).



 

Zitierungen von Anlage 2 Verordnung über die Ausdehnung des grenznahen Raums und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 GrenzAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GrenzAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 GrenzAV Gebiete, die der Grenzaufsicht unterworfen sind
... Der Grenzaufsicht unterworfen sind 1. die in der Anlage 2 bezeichneten, von außerhalb der Zollgrenze der Gemeinschaft zugänglichen ... 2 bestimmen, gehören zu den der Grenzaufsicht unterworfenen Gebieten, soweit in der Anlage 2 nichts Abweichendes angeordnet ist. (2) Das Bundesministerium der Finanzen ...