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Änderung § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Marketing und Geprüfte Fachwirtin für Marketing vom 17.12.2019
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§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 74 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung | |
(1) Die Prüfung bezieht sich auf folgende Handlungsbereiche: 1. Marketingstrategien entwickeln, 2. Marketingkonzepte und -projekte planen und umsetzen, 3. Marketingprozesse analysieren, bewerten und weiterentwickeln, 4. Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit. (2) Die schriftliche Prüfung wird auf der Grundlage einer betrieblichen Situationsbeschreibung mit zwei gleichgewichtigen, daraus abgeleiteten aufeinander abgestimmten offenen Aufgabenstellungen, die eigenständige Lösungen ermöglichen, durchgeführt, wobei alle Handlungsbereiche situationsbezogen zu thematisieren sind. Die gesamte Bearbeitungsdauer soll 600 Minuten betragen. (3) Nach bestandener schriftlicher Prüfung wird die mündliche Prüfung durchgeführt. Die mündliche Prüfung gliedert sich in eine Präsentation und ein Fachgespräch. In ihr soll auch nachgewiesen werden, dass angemessen und sachgerecht kommuniziert und präsentiert werden kann. (4) In der Präsentation nach Absatz 3 soll nachgewiesen werden, dass ein komplexes Problem der betrieblichen Praxis erfasst, dargestellt, beurteilt und gelöst werden kann. Die Themenstellung muss mindestens einen Handlungsbereich nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 mit dem Handlungsbereich 'Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit' nach Absatz 1 Nummer 4 verknüpfen. Die Präsentationszeit soll zehn Minuten nicht überschreiten. | |
(Text alte Fassung) (5) Das Thema der Präsentation wird von dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin gewählt und mit einer Kurzbeschreibung der Problemstellung, des Ziels und einer Gliederung dem Prüfungsausschuss zum Termin der schriftlichen Prüfung eingereicht. | (Text neue Fassung) (5) Das Thema der Präsentation wird von der zu prüfenden Person gewählt und mit einer Kurzbeschreibung der Problemstellung, des Ziels und einer Gliederung dem Prüfungsausschuss zum Termin der schriftlichen Prüfung eingereicht. |
(6) Im Fachgespräch soll ausgehend von der Präsentation die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebspraktische Probleme zu analysieren und Lösungsmöglichkeiten unter Beachtung der maßgebenden Einflussfaktoren zu bewerten. Das Fachgespräch soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. |
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