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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.12.2020 aufgehoben
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§ 9 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Einkauf und Geprüfte Fachwirtin für Einkauf (EinkFachwFortbV k.a.Abk.)
V. v. 21.08.2014 BGBl. I S. 1466 (Nr. 41); aufgehoben durch § 12 V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3062
Geltung ab 01.01.2015; FNA: 806-22-6-52 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.01.2015; FNA: 806-22-6-52 Berufliche Bildung
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§ 9 Wiederholung der Prüfung
(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.
(2) Wer auf Antrag an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der nicht bestandenen Prüfung an, dazu anmeldet, ist von der schriftlichen Prüfung zu befreien, wenn die dort in einer vorangegangenen Prüfung erbrachte Leistung mindestens ausreichend ist. Der Antrag kann sich auch darauf richten, die bestandene Prüfungsleistung einmal zu wiederholen. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.
Text in der Fassung des Artikels 75 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
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Frühere Fassungen von § 9 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Einkauf und Geprüfte Fachwirtin für Einkauf
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.12.2019 | Artikel 75 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Einkauf und Geprüfte Fachwirtin für Einkauf
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 EinkFachwFortbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EinkFachwFortbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 EinkFachwFortbV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... für Einkauf und zur Geprüften Fachwirtin für Einkauf nach den §§ 2 bis 9 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11270/a188838.htm