(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 932/2014 der Kommission vom 29. August 2014 mit befristeten Sonderstützungsmaßnahmen für Erzeuger von bestimmtem Obst und Gemüse und zur Änderung der delegierten
Verordnung (EU) Nr. 913/2014 (ABl. L 259 vom 30.8.2014, S. 2).
(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Durchführung dieser Verordnung, soweit sie sich auf den in Absatz 1 genannten Rechtsakt hinsichtlich der der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union obliegenden Mitteilungspflichten bezieht. Im Übrigen sind für die Durchführung des in Absatz 1 genannten Rechtsaktes und dieser Verordnung die nach Landesrecht zuständigen Stellen (Landesstellen) zuständig.
(4) Der für die Bestimmung der zuständigen Landesstelle maßgebliche Betriebssitz ist der Ort, der im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts liegt, das für die Festsetzung der Einkommensteuer des Erzeugers zuständig ist. Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ist die Landesstelle zuständig, in deren Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet.