(1) In den vorherigen Mitteilungen sind die beabsichtigten Maßnahmen anzugeben und außer im Falle von Marktrücknahmen die betroffenen Flächen eindeutig zu bezeichnen. Im Fall von Marktrücknahmen ist anzugeben, an welchem Ort sich die betroffenen Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Mitteilung befinden.
(2) Die für die Marktrücknahme vorgesehenen Erzeugnisse müssen an dem in der Mitteilung genannten Ort verbleiben, bis die Kontrolle durch die Landesstelle erfolgt ist oder die Landesstelle mitgeteilt hat, dass sie keine Kontrolle vornimmt.