Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 05.03.2015 aufgehoben

§ 4 - Verordnung zur Durchführung von EU-Sonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2014 (ObstGemMODV 2014 k.a.Abk.)

V. v. 03.09.2014 BAnz AT 04.09.2014 V1
Geltung ab 05.09.2014 bis 05.03.2015; FNA: 7847-35-3 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen

§ 4 Bestimmungszweck für die aus dem Markt genommenen Erzeugnisse



Bestimmungszweck für aus dem Markt genommene Erzeugnisse ist die in Artikel 80 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannte Bestimmung.



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