(1) Gemeinnützige Einrichtungen oder wohltätige Stiftungen im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 Buchstabe a der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind die Tafeln sowie sonstige Einrichtungen, die
- 1.
- gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung dienen oder
- 2.
- im Falle öffentlich-rechtlicher Trägerschaft Aufgaben der Erziehung, Ausbildung, Fortbildung, Jugendhilfe, Altenhilfe, des Gesundheitswesens oder des Wohlfahrtswesens oder zugunsten des in § 53 der Abgabenordnung genannten Personenkreises wahrnehmen oder
- 3.
- als Einrichtungen im Sinne des § 4 Nummer 16, 18 oder 23 des Umsatzsteuergesetzes von der Umsatzsteuer befreit sind.
(2) Die Landesstelle bestimmt im Einzelfall auf Antrag der Erzeugerorganisation oder der Erzeuger die in Artikel 34 Absatz 4 Buchstabe b der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte Einrichtung.
(3) Die in Absatz 1 genannten sonstigen Einrichtungen haben, sofern sie im Rahmen einer kostenlosen Verteilung im Rahmen der in §
1 genannten Verordnung Erzeugnisse empfangen, der Erzeugerorganisation oder dem Erzeuger im Falle des Absatz 1 Nummer 1 und 3 eine Bescheinigung des Finanzamtes und im Falle des Absatz 1 Nummer 2 eine Bescheinigung des Trägers über die Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen auszuhändigen. Als Bescheinigung nach Satz 1 gilt im Falle des Absatz 1 Nummer 1 auch der letzte zugestellte Steuerbescheid oder Freistellungsbescheid, durch den die Einrichtung nach §
5 Absatz 1 Nummer 9 des
Körperschaftsteuergesetzes wegen der Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke von der Körperschaftsteuer befreit worden ist, oder eine noch gültige Bescheinigung des Finanzamtes über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen - Spenden - an die Einrichtung.
(4) Die in Absatz 1 und 2 genannten Einrichtungen haben eine schriftliche Erklärung über die in Artikel 83 Absatz 1 der Durchführungsverordnung
(EU) Nr. 543/2011 genannte Verpflichtung der Erzeugerorganisation oder dem Erzeuger zur Vorlage bei der Landesstelle auszuhändigen. Die in Absatz 1 Nummer 1 und in Artikel 34 Absatz 4 Buchstabe b der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Einrichtungen sind von der in Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe b der
Verordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten Verpflichtung befreit.