Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 05.03.2015 aufgehoben

§ 5 - Verordnung zur Durchführung von EU-Sonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2014 (ObstGemMODV 2014 k.a.Abk.)

V. v. 03.09.2014 BAnz AT 04.09.2014 V1
Geltung ab 05.09.2014 bis 05.03.2015; FNA: 7847-35-3 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen

§ 5 Gemeinnützige Einrichtungen und wohltätige Stiftungen


§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Gemeinnützige Einrichtungen oder wohltätige Stiftungen im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind die Tafeln sowie sonstige Einrichtungen, die

1.
gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung dienen oder

2.
im Falle öffentlich-rechtlicher Trägerschaft Aufgaben der Erziehung, Ausbildung, Fortbildung, Jugendhilfe, Altenhilfe, des Gesundheitswesens oder des Wohlfahrtswesens oder zugunsten des in § 53 der Abgabenordnung genannten Personenkreises wahrnehmen oder

3.
als Einrichtungen im Sinne des § 4 Nummer 16, 18 oder 23 des Umsatzsteuergesetzes von der Umsatzsteuer befreit sind.

(2) Die Landesstelle bestimmt im Einzelfall auf Antrag der Erzeugerorganisation oder der Erzeuger die in Artikel 34 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte Einrichtung.

(3) Die in Absatz 1 genannten sonstigen Einrichtungen haben, sofern sie im Rahmen einer kostenlosen Verteilung im Rahmen der in § 1 genannten Verordnung Erzeugnisse empfangen, der Erzeugerorganisation oder dem Erzeuger im Falle des Absatz 1 Nummer 1 und 3 eine Bescheinigung des Finanzamtes und im Falle des Absatz 1 Nummer 2 eine Bescheinigung des Trägers über die Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen auszuhändigen. Als Bescheinigung nach Satz 1 gilt im Falle des Absatz 1 Nummer 1 auch der letzte zugestellte Steuerbescheid oder Freistellungsbescheid, durch den die Einrichtung nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes wegen der Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke von der Körperschaftsteuer befreit worden ist, oder eine noch gültige Bescheinigung des Finanzamtes über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen - Spenden - an die Einrichtung.

(4) Die in Absatz 1 und 2 genannten Einrichtungen haben eine schriftliche Erklärung über die in Artikel 83 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannte Verpflichtung der Erzeugerorganisation oder dem Erzeuger zur Vorlage bei der Landesstelle auszuhändigen. Die in Absatz 1 Nummer 1 und in Artikel 34 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Einrichtungen sind von der in Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten Verpflichtung befreit.

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Zitierungen von § 5 Verordnung zur Durchführung von EU-Sonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2014

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ObstGemMODV 2014 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ObstGemMODV 2014 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 ObstGemMODV 2014 Beantragung der finanziellen Unterstützung der Union
... Erzeugnis in Hektar. (3) Dem Antrag sind im Fall von Marktrücknahmen die in § 5 Absatz 3 vorgesehenen Unterlagen oder im Falle kostenloser Verteilung an die in § 5 Absatz 2 ... in § 5 Absatz 3 vorgesehenen Unterlagen oder im Falle kostenloser Verteilung an die in § 5 Absatz 2 genannten Einrichtungen ein Nachweis über die normalerweise von dieser Einrichtung ...


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