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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 05.03.2015 aufgehoben
§ 7 - Verordnung zur Durchführung von EU-Sonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2014 (ObstGemMODV 2014 k.a.Abk.)
V. v. 03.09.2014 BAnz AT 04.09.2014 V1
Geltung ab 05.09.2014 bis 05.03.2015; FNA: 7847-35-3 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
Geltung ab 05.09.2014 bis 05.03.2015; FNA: 7847-35-3 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
§ 7 Beantragung der finanziellen Unterstützung der Union
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Anträge nach Artikel 11 Absatz 1 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 932/2014 sind spätestens fünf Wochen nach der in Artikel 10 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 932/2014 genannten Mitteilung schriftlich bei der zuständigen Landesstelle einzureichen.
(2) Im Antrag sind der Name, die Anschrift und die Bankverbindung des Antragstellers anzugeben. Erzeugerorganisationen haben zusätzlich Folgendes anzugeben:
- 1.
- Menge der vom Markt genommenen Erzeugnisse in Tonnen, jeweils getrennt für jedes Erzeugnis,
- 2.
- vor der Reifung geerntete oder nicht geerntete Flächen je Erzeugnis in Hektar.
(3) Dem Antrag sind im Fall von Marktrücknahmen die in § 5 Absatz 3 vorgesehenen Unterlagen oder im Falle kostenloser Verteilung an die in § 5 Absatz 2 genannten Einrichtungen ein Nachweis über die normalerweise von dieser Einrichtung eingekaufte Menge des kostenlos erhaltenen Erzeugnisses beizufügen.
(4) Die Landesstelle kann weitere Angaben oder Nachweise verlangen, soweit dies zur Entscheidung über den Antrag erforderlich ist.
Zitierungen von § 7 Verordnung zur Durchführung von EU-Sonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2014
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 ObstGemMODV 2014 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ObstGemMODV 2014 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 ObstGemMODV 2014 Aufzeichnungs-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten
... 2. die Mitglieder einer Erzeugerorganisation, die einen Antrag gemäß § 7 gestellt hat und deren Erzeugnisse Gegenstand dieses Antrags sind, 3. im Fall von ...
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