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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 05.03.2015 aufgehoben
§ 8 - Verordnung zur Durchführung von EU-Sonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2014 (ObstGemMODV 2014 k.a.Abk.)
V. v. 03.09.2014 BAnz AT 04.09.2014 V1
Geltung ab 05.09.2014 bis 05.03.2015; FNA: 7847-35-3 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
Geltung ab 05.09.2014 bis 05.03.2015; FNA: 7847-35-3 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
§ 8 Festlegung des Unterstützungsbetrags
(1) Der in Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 932/2014 genannte Unterstützungsbetrag wird - vorbehaltlich eines in einem Rechtsakt der Europäischen Union festgesetzten Kürzungskoeffizienten - festgesetzt, indem auf Basis der amtlichen Statistiken der Jahre 2011, 2012 und 2013 für jedes in Artikel 1 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 932/2014 genannten Erzeugnisse ein dreijähriger Durchschnittsertrag ermittelt wird. Die so ermittelten Werte werden mit Ausnahme des Wertes für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 932/2014 genannten Tomaten jeweils mit 90 Prozent der in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 oder der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 932/2014 genannten Höchstbeihilfebeträge multipliziert. Der nach Satz 2 ermittelte Durchschnittsertrag für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 932/2014 genannten Tomaten wird mit 90 Prozent der in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten Höchstbeihilfebeträge für den Zeitraum 1. November bis 31. Mai multipliziert. Bei der Festlegung des Betrags für in Artikel 1 Buchstabe a, d und f der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 932/2014 genannten Erzeugnisse werden die im Anwendungszeitraum der Maßnahme zu erntenden Erzeugnisse berücksichtigt.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht die so ermittelten Höchstbeihilfebeträge im Bundesanzeiger bekannt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11276/a188886.htm