(1) Der in Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 932/2014 genannte Unterstützungsbetrag wird - vorbehaltlich eines in einem Rechtsakt der Europäischen Union festgesetzten Kürzungskoeffizienten - festgesetzt, indem auf Basis der amtlichen Statistiken der Jahre 2011, 2012 und 2013 für jedes in Artikel 1 Absatz 2 der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 932/2014 genannten Erzeugnisse ein dreijähriger Durchschnittsertrag ermittelt wird. Die so ermittelten Werte werden mit Ausnahme des Wertes für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 932/2014 genannten Tomaten jeweils mit 90 Prozent der in Anhang XI der Durchführungsverordnung
(EU) Nr. 543/2011 oder der in Anhang I der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 932/2014 genannten Höchstbeihilfebeträge multipliziert. Der nach Satz 2 ermittelte Durchschnittsertrag für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 932/2014 genannten Tomaten wird mit 90 Prozent der in Anhang XI der Durchführungsverordnung
(EU) Nr. 543/2011 genannten Höchstbeihilfebeträge für den Zeitraum 1. November bis 31. Mai multipliziert. Bei der Festlegung des Betrags für in Artikel 1 Buchstabe a, d und f der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 932/2014 genannten Erzeugnisse werden die im Anwendungszeitraum der Maßnahme zu erntenden Erzeugnisse berücksichtigt.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht die so ermittelten Höchstbeihilfebeträge im Bundesanzeiger bekannt.