Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 05.03.2015 aufgehoben

§ 10 - Verordnung zur Durchführung von EU-Sonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2014 (ObstGemMODV 2014 k.a.Abk.)

V. v. 03.09.2014 BAnz AT 04.09.2014 V1
Geltung ab 05.09.2014 bis 05.03.2015; FNA: 7847-35-3 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen

§ 10 Mitteilungspflichten



Die Länder teilen der Bundesanstalt alle Angaben, die zur Erfüllung der Mitteilungspflichten der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union nach dem in § 1 genannten Rechtsakt erforderlich sind, so rechtzeitig mit, dass die vorstehend bezeichneten Mitteilungspflichten ordnungsgemäß erfüllt werden können.

 
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