Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes (1. GntDAIVAPrVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 02.09.2014 BGBl. I S. 1514 (Nr. 43); Geltung ab 01.04.2014
|

Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2014 GntDAIVVDV § 1, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 17, § 18, § 19, § 20, § 21, § 22, § 23

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1214) wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden die Wörter „die Ausbildung und Prüfung" durch die Wörter „den Vorbereitungsdienst" und wird die Angabe „(GntDAIVAPrV)" durch die Angabe „(GntDAIVVDV)" ersetzt.

2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3 Dienstbehörden; Freistellung".

b)
Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:

„§ 11 Prüfende, Prüfungskommission".

c)
Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:

„§ 12 Modulprüfungen im Hauptstudium".

d)
Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:

„§ 13 Prüfungen im Grundstudium".

e)
Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:

„§ 18 Täuschung, Ordnungsverstoß, Störung".

f)
Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:

„§ 23 Übergangsvorschrift".

3.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Der Diplom-Studiengang wird als Präsenzstudiengang und als Fernstudiengang angeboten."

4.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3 Dienstbehörden; Freistellung

(1) Im Präsenzstudiengang ist die Fachhochschule als Einstellungsbehörde der Studierenden für die dienstrechtlichen Entscheidungen zuständig. Während der berufspraktischen Studienzeiten in den Ausbildungsbehörden des Bundes unterstehen die Studierenden neben der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten der Fachhochschule auch der Dienstaufsicht der Leitungen der Ausbildungsbehörden.

(2) Im Fernstudiengang verbleiben die Studierenden bei ihren bisherigen Dienststellen. Sie sind für den Besuch der Präsenzveranstaltungen, für die Teilnahme an Prüfungen und im Rahmen weiterer Anwesenheitspflichten an der Fachhochschule von ihren sonstigen Dienstpflichten freizustellen. Für die Anfertigung der Diplomarbeit ist ihnen eine Dienstbefreiung im Umfang von sechs Wochen zu gewähren. Zum Fern- und Selbststudium ist ihnen eine Dienstbefreiung im Umfang von 47 Arbeitstagen pro Studienabschnitt zu gewähren, die gleichmäßig auf die Module verteilt werden soll."

5.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Über die Zulassung zum Präsenzstudiengang und über die Zulassung zum Fernstudiengang entscheidet jeweils die Fachhochschule auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens. In diesem wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst geeignet sind. § 36 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt."

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Das Nähere zu den Kriterien und zum Verfahren der Auswahl regelt die Auswahlverfahrensrichtlinie."

c)
Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes oder einer hauptamtlichen Lehrkraft der Fachhochschule als Vorsitzender oder Vorsitzendem,".

6.
In § 5 Satz 1 werden die Wörter „Die Fachhochschule bestimmt" durch die Wörter „Für den Präsenzstudiengang bestimmt die Fachhochschule" ersetzt.

7.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Praktika können auch im Ausland bei geeigneten Ausbildungsstätten absolviert werden. Das Nähere regelt die Praktikumsordnung des Fachbereichs Allgemeine Innere Verwaltung."

b)
In Absatz 3 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „Das Studium gliedert sich in folgende Studienabschnitte" durch die Wörter „Der Präsenzstudiengang gliedert sich in folgende Semester" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Der Fernstudiengang gliedert sich in folgende Studienabschnitte:

1.
einen Fachstudienabschnitt als Grundstudium sowie

2.
drei Fachstudienabschnitte und zwei hierzu parallel stattfindende Praktikumsabschnitte im Hauptstudium."

d)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Je Semester im Präsenzstudiengang oder je Studienabschnitt im Fernstudiengang können die Studierenden bis zu 30 Leistungspunkte (Credit Points) nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS) erwerben. Die Anzahl der Leistungspunkte, die für jedes erfolgreich absolvierte Modul erreicht werden können, ergibt sich aus dem Modulhandbuch in der jeweils bei Aufnahme des Studiums geltenden Fassung entsprechend § 7 Absatz 1 Satz 2."

8.
§ 7 wird wie folgt gefasst:

„§ 7 Studieninhalte, Module

(1) Die Studieninhalte werden in Modulen vermittelt. Die Inhalte der Module richten sich nach dem Modulhandbuch in der jeweils bei Aufnahme des Studiums geltenden Fassung. Es sind alle Module zu absolvieren.

(2) Im Grundstudium sind Module in den folgenden Kompetenzbereichen zu absolvieren:

1.
Staatsrechtliche und politische Grundlagen des Verwaltungshandelns,

2.
Rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,

3.
Volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,

4.
Betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, Organisation und Informationsverarbeitung,

5.
Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns und Englisch.

(3) Im Hauptstudium sind Module in den folgenden Kompetenzbereichen zu absolvieren:

1.
Verfassungsrechtliche und europarechtliche Rahmenbedingungen der Bundesverwaltung,

2.
Öffentlich-rechtliches Handeln in der Bundesverwaltung,

3.
Privatrechtliches Handeln in der Bundesverwaltung,

4.
Betriebswirtschaft in der Bundesverwaltung,

5.
Finanzen in der Bundesverwaltung,

6.
Personal in der Bundesverwaltung,

7.
Interkulturelles Handeln in der Bundesverwaltung.

(4) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend."

9.
§ 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Fachhochschule bestimmt und überwacht die Gestaltung und die Organisation der Praktika. Die Praktikumsstelle erstellt in Abstimmung mit der Fachhochschule für jede Studierende und jeden Studierenden einen Ausbildungsplan für das Praktikum und gibt ihn der oder dem Studierenden bekannt. Einzelheiten regelt die Praktikumsordnung der Fachhochschule."

10.
§ 9 wird wie folgt gefasst:

„§ 9 Laufbahnprüfung

Die Diplomprüfung ist die Laufbahnprüfung. Sie besteht aus

1.
der Zwischenprüfung,

2.
der Prüfung in dem Modul „Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns",

3.
den Modulprüfungen des Hauptstudiums,

4.
der Diplomarbeit und

5.
der mündlichen Abschlussprüfung."

11.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Das Prüfungsamt hat sicherzustellen, dass die jeweils aufsichtführende Person bei den schriftlichen und mündlichen Prüfungen eine Niederschrift erstellt. In der Niederschrift über die mündliche Prüfung ist die Bewertung anhand der ausschlaggebenden Punkte zu begründen.

(3) Prüfungstermine soll das Prüfungsamt zu Beginn eines Semesters oder Studienabschnittes zusammen mit dem Fachbereich nach den Erfordernissen von Prüfungsrecht und Lehre festlegen."

12.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 11 Prüfende, Prüfungskommission".

b)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „die Zwischenprüfung und" gestrichen.

c)
Die Absätze 3 bis 7 werden wie folgt gefasst:

„(3) Zur Bewertung der Zwischenprüfung wird vom Prüfungsamt für jede Klausur eine Prüferin oder ein Prüfer bestellt. Für zu wiederholende Klausuren werden zwei Prüfende bestellt, von denen eine oder einer eine hauptamtliche Lehrkraft der Fachhochschule sein muss.

(4) Zur Bewertung einer Modulprüfung wird vom Prüfungsamt im Benehmen mit dem Fachbereich eine Prüferin oder ein Prüfer bestellt. Zur Bewertung von Klausuren mit einer Bearbeitungszeit von 240 Minuten und zur Bewertung von zu wiederholenden Modulprüfungen werden jeweils zwei Prüfende bestellt, von denen eine oder einer eine hauptamtliche Lehrkraft der Fachhochschule sein muss.

(5) Für die Bewertung der Diplomarbeit werden vom Prüfungsamt zwei Prüfende bestellt, wobei

1.
mindestens eine Prüfende oder ein Prüfender dem höheren Dienst angehört,

2.
die oder der andere Prüfende mindestens dem gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst angehört und

3.
mindestens eine Prüfende oder ein Prüfender eine Lehrkraft der Fachhochschule ist.

Die Prüfenden werden bestellt, sobald das Thema der Diplomarbeit ausgegeben worden ist.

(6) Für die mündliche Abschlussprüfung richtet das Prüfungsamt eine Prüfungskommission ein. Diese besteht aus

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes oder einer hauptamtlichen Lehrkraft der Fachhochschule als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Beisitzerin oder Beisitzer und Vertretung der oder des Vorsitzenden und

3.
drei weiteren Beamtinnen oder Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes als Beisitzenden, von denen mindestens eine Beamtin oder ein Beamter dem gehobenen oder höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes angehört.

Prüfende können auch Tarifbeschäftigte sein, sofern sie über eine entsprechende Qualifikation verfügen. Zwei Mitglieder der Prüfungskommission sollen Lehrkräfte der Fachhochschule sein.

(7) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag."

d)
Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.

13.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 12 Modulprüfungen im Hauptstudium".

b)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Modul" die Wörter „des Hauptstudiums" eingefügt.

c)
Die Absätze 2 bis 7 werden wie folgt gefasst:

„(2) Modulprüfungen in den Fachstudien werden als Klausur mit einer Bearbeitungszeit von 240 Minuten oder als sonstiger Leistungstest durchgeführt. Eine Modulprüfung kann aus mehreren Prüfungsteilen bestehen.

(3) Sechs Module der Kompetenzbereiche 1 bis 6 (§ 7 Absatz 3) werden jeweils mit einer Klausur mit einer Bearbeitungszeit von 240 Minuten abgeschlossen.

(4) In den übrigen Modulen der Fachstudien wird nach Ermessen der Lehrkraft einer der folgenden Leistungstests durchgeführt:

1.
eine Klausur mit einer Bearbeitungszeit von 120 oder 180 Minuten,

2.
eine Präsentation,

3.
eine Hausarbeit,

4.
ein Sprachtest,

5.
ein Lehrveranstaltungsprotokoll,

6.
eine mündliche Prüfung oder

7.
ein Kurzvortrag.

(5) Die Klausuren sind anstelle des Namens mit einer Kennziffer zu versehen.

(6) Im Modul „Diplomarbeit" stellt die Anfertigung der Diplomarbeit die Prüfung dar.

(7) Modulprüfungen in den Praktika bestehen aus einem Praktikumsbericht und einem Rundgespräch. Daneben fließt in die Bewertung des Moduls auch die Praktikumsbeurteilung nach § 8 Absatz 4 ein. Einzelheiten regelt die Praktikumsordnung des Fachbereichs Allgemeine Innere Verwaltung."

14.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 13 Prüfungen im Grundstudium".

b)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Das Grundstudium wird mit der Zwischenprüfung und der Prüfung im Modul „Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns" abgeschlossen.

(2) Die Zwischenprüfung besteht aus den Modulprüfungen zu den übrigen Modulen des Grundstudiums. Die Modulprüfungen werden als Klausuren mit einer Bearbeitungszeit von jeweils 180 Minuten durchgeführt. Die Dekanin oder der Dekan des Zentralbereichs wählt aus den Vorschlägen der Lehrkräfte die Klausuraufgaben aus. Die Klausuren sind anstelle des Namens mit einer Kennziffer zu versehen."

c)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Für die Prüfung im Modul „Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns" gilt § 12 Absatz 4 entsprechend."

15.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird aufgehoben.

bb)
Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Studierenden werden zur Anfertigung der Diplomarbeit für sechs Wochen von der Teilnahme an Lehrveranstaltungen und von ihren sonstigen Dienstpflichten freigestellt."

b)
Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Das Thema der Diplomarbeit kann nicht zurückgegeben werden; es kann nur im Ausnahmefall und in Abstimmung mit den Erst- und Zweitprüfenden durch das Prüfungsamt geändert werden."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Prüfungsamtes" durch die Wörter „Fachbereichs Allgemeine Innere Verwaltung" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „der Erstprüferin oder dem Erstprüfer" durch die Wörter „der oder dem Erstprüfenden und der oder dem Zweitprüfenden" ersetzt.

16.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer die Zwischenprüfung, die Modulprüfungen des Hauptstudiums und die Diplomarbeit bestanden hat.

(2) Gegenstand der mündlichen Abschlussprüfung sollen gleichrangig die Kompetenzbereiche 1 bis 6 nach § 7 Absatz 3 sein. Die mündliche Abschlussprüfung soll nicht länger als 40 Minuten dauern."

b)
In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „vier" durch die Wörter „höchstens fünf" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen. Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Prüfung werden protokolliert. Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterschreiben."

d)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Die Prüfung muss bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein."

17.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von der Zwischenprüfung, von einer Modulprüfung oder von der mündlichen Abschlussprüfung ohne Genehmigung des Prüfungsamtes gilt die Prüfung als mit null Rangpunkten bewertet."

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Für die Anfertigung der Diplomarbeit gilt Absatz 2 entsprechend. Soweit die Verhinderung die Bearbeitungszeit der Diplomarbeit nicht um die Hälfte übersteigt, verlängert das Prüfungsamt die Bearbeitungszeit auf Antrag der oder des Studierenden entsprechend. Sind Studierende länger als die Hälfte der Bearbeitungszeit verhindert, gilt die Diplomarbeit als nicht begonnen. Wird die Diplomarbeit nicht innerhalb der vorgesehenen Frist abgegeben, gilt sie als mit null Punkten bewertet."

18.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 18 Täuschung, Ordnungsverstoß, Störung".

b)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Störungen der Prüfungen durch äußere Einwirkungen sind unverzüglich zu melden, spätestens jedoch bis zum Ende der jeweiligen Prüfung. Die Störungen sind zu melden bei

1.
einer mündlichen oder schriftlichen Prüfung der aufsichtführenden Person und

2.
der Diplomarbeit dem Prüfungsamt."

19.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „eines Monats" durch die Wörter „von sechs Wochen" ersetzt.

b)
Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„(3) Wird die Diplomarbeit mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet, kann sie einmal wiederholt werden. Die Bearbeitungszeit für die Wiederholung der Diplomarbeit beginnt mit der Ausgabe des Themas. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für die letzten sechs Wochen der Bearbeitungszeit sind diese Studierenden von Lehrveranstaltungen und von ihren sonstigen Dienstpflichten freizustellen.

(4) Wird die mündliche Abschlussprüfung nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden. Die Wiederholung soll spätestens zwei Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses der nichtbestandenen Prüfung stattfinden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."

20.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Module 5 bis 22" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Gesamtnote der Laufbahnprüfung entspricht der abschließenden Rangpunktzahl. Die abschließende Rangpunktzahl wird aus den Bewertungen der Zwischenprüfung, der Modulprüfungen, der Diplomarbeit und der mündlichen Abschlussprüfung errechnet; die Bewertungen sind wie folgt zu gewichten:

1.
das Ergebnis der Zwischenprüfung mit 5 Prozent,

2.
das arithmetische Mittel der Bewertungen der sechs Module des Hauptstudiums, in denen eine Klausur mit einer Bearbeitungszeit von 240 Minuten geschrieben worden ist, mit 25 Prozent,

3.
das arithmetische Mittel der Bewertungen der übrigen Module der Fachstudien mit 25 Prozent,

4.
das arithmetische Mittel der Bewertungen der Module der Praktika mit 15 Prozent,

5.
die Bewertung der Diplomarbeit mit 10 Prozent,

6.
die Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung mit 20 Prozent.

Ist die abschließende Rangpunktzahl höher als 5, wird sie kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. Die Zuordnung der Gesamtnote erfolgt nach § 16 Absatz 2."

21.
§ 21 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält

1.
ein Abschlusszeugnis,

2.
eine Urkunde über die Verleihung des Diplomgrades „Diplom-Verwaltungswirtin (FH)" oder „Diplom-Verwaltungswirt (FH)" sowie

3.
ein Transcript of Records und ein Diploma Supplement."

22.
§ 22 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Zu den Prüfungsakten zu nehmen sind

1.
die schriftlichen Prüfungsleistungen,

2.
die Diplomarbeit,

3.
das Protokoll über die mündliche Abschlussprüfung,

4.
alle sonstigen Prüfungsniederschiften sowie

5.
eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung.

Die Prüfungsakten werden von der Fachhochschule mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufbewahrt."

23.
§ 23 wird wie folgt gefasst:

„§ 23 Übergangsvorschrift

Für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2014 mit dem Vorbereitungsdienst im Präsenzstudium begonnen haben, ist die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1214) weiter anzuwenden."



 

Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. GntDAIVAPrVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. GntDAIVAPrVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes (GntDAIVVDV)
V. v. 11.08.2010 BGBl. I S. 1214; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
§ 14 GntDAIVVDV Diplomarbeit (vom 25.03.2020)
... nicht überschreiten. --- *) Anm. d. Red.: Vermutlich sollte durch Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe b V. v. 2. September 2014 (BGBl. I S. 1514 ) der hier angezeigte Satz 5 durch den neuen Satz 4 ersetzt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 14 SchriftVG Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
... der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1214), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. September 2014 (BGBl. I S. 1514 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 14 Absatz 4 wird ...