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§ 2 - Galvaniseurmeisterverordnung (GalvMstrV)

V. v. 12.09.2014 BGBl. I S. 1522 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 81 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.2015; FNA: 7110-3-193 Handwerk im Allgemeinen
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§ 2 Meisterprüfungsberufsbild



Im Galvaniseur-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse zum Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz zu berücksichtigen:

1.
auftragsbezogene Kundenwünsche und -bedarfe ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,

2.
Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie unter Anwendung von Informations- und Kommunikationssystemen,

3.
Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren und überwachen,

4.
Aufträge ausführen, insbesondere unter Berücksichtigung des Gestell- und Vorrichtungsbaus, von Verfahrens- und Fertigungstechniken sowie der Prozessauswahl, Prozessführung und energetischer Aspekte, von berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften und technischen Normen sowie unter Berücksichtigung der allgemein anerkannten Regeln der Technik, des Einsatzes von Personal und Auszubildenden sowie von Material, Maschinen und Geräten,

5.
Arbeits- und Fertigungspläne sowie technische Zeichnungen und Skizzen erstellen, insbesondere unter Berechnung von Schichtdicken, Galvanisierungszeiten und Elektrolytzusammensetzung, auch unter Einsatz berufsspezifischer Software,

6.
Arten und Eigenschaften von zu be- und verarbeitenden Werk- und Hilfsstoffen, insbesondere von in der Galvanotechnik verwendeten Chemikalien, bei der Planung und Fertigung berücksichtigen,

7.
mechanische, chemische und elektrolytische Verfahren auswählen, beherrschen, steuern und überwachen zur

a)
Entfernung metallischer und nichtmetallischer Schichten,

b)
metallischen und organischen Beschichtung,

c)
Herstellung chemischer Konversionsschichten, insbesondere durch Passivieren, Phosphatieren, Brünieren und Metallfärbungen sowie durch die Aufbringung von Nanopartikeln,

d)
Herstellung und Färbung von anodischen Oxidschichten,

8.
mechanische Verfahren zur Bearbeitung von Gegenständen aus Metall und Kunststoffen, insbesondere durch Schleifen, Polieren, Strahlen und Gleitschleifen, auswählen, beherrschen, steuern und überwachen,

9.
Anlagen einstellen, steuern und überwachen sowie Lösungen zur Fehlerbehebung und Optimierung von Anlagen erarbeiten; Umsetzung der Lösungen und Fehlerbehebungen kontrollieren,

10.
Verfahren zur Prüfung von erzeugten Schichten beherrschen, insbesondere zur Bestimmung der Korrosions- und Verschleißbeständigkeit, der Härte und der Schichtdicke,

11.
Mess-, Prüf- und Analysetechniken zur Bestimmung galvanischer Bäder beherrschen und die Bäder nach Sollwerten korrigieren,

12.
Verfahren zur Behandlung von Abluft, Abwasser und Rückständen der Galvanotechnik unter Berücksichtigung der verantwortlichen Entsorgung und des Umweltschutzes planen, koordinieren, umsetzen und kontrollieren,

13.
Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Prozesse entwickeln und umsetzen,

14.
Qualitätskontrollen durchführen; Fehler, Mängel und Störungen analysieren und beseitigen; Ergebnisse bewerten und dokumentieren,

15.
durchgeführte Leistungen abnehmen und dokumentieren sowie Nachkalkulationen durchführen und Auftragsabwicklungen auswerten.