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§ 6 - Galvaniseurmeisterverordnung (GalvMstrV)
V. v. 12.09.2014 BGBl. I S. 1522 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 81 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.2015; FNA: 7110-3-193 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.01.2015; FNA: 7110-3-193 Handwerk im Allgemeinen
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§ 6 Situationsaufgabe
(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz für die Meisterprüfung im Galvaniseur-Handwerk. Die Aufgabenstellung wird vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt.
(2) Als Situationsaufgabe sind die folgenden Arbeiten durchzuführen:
- 1.
- Analyse eines galvanischen Bades, Durchführung eines Korrosionstests, einer Schichtdickenmessung sowie einer anderen Überwachungs- und Überprüfungsmethode, insbesondere für eine Hullzelle; die Ergebnisse sind zu beurteilen,
- 2.
- Bearbeiten von zwei Teilen, die aus unterschiedlichen Grundwerkstoffen, nämlich aus Buntmetall, Stahl, Aluminium, Kunststoff oder Zinkdruckguss, bestehen, unter besonderer Berücksichtigung verfahrens- und fertigungstechnischer Anforderungen und
- 3.
- eine anodische Oxydation eines Aluminiumbauteils mit zwei unterschiedlich erzeugten Färbungen auf einem farblos anodisierten Bauteil bei einer vorgegebenen Schichtdicke; dabei ist eine Fläche mechanisch zu bürsten und eine Fläche zu polieren.
(3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Arbeiten nach Absatz 2 gebildet.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11281/a188983.htm