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§ 8 - Galvaniseurmeisterverordnung (GalvMstrV)

V. v. 12.09.2014 BGBl. I S. 1522 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 81 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.2015; FNA: 7110-3-193 Handwerk im Allgemeinen
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§ 8 Ziel, Gliederung und Inhalt des Teils II



(1) In der Prüfung in Teil II hat der Prüfling in den in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Handlungsfeldern seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er besondere fachtheoretische Kenntnisse im Galvaniseur-Handwerk zur Lösung komplexer beruflicher Aufgaben anwendet.

(2) In jedem der nachfolgend aufgeführten Handlungsfelder ist mindestens eine komplexe fallbezogene Aufgabe zu bearbeiten. Bei der Aufgabenstellung können die in den folgenden Handlungsfeldern aufgeführten Qualifikationen auch handlungsfeldübergreifend verknüpft werden:

1.
Galvanotechnik

Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, galvanotechnische Aufgaben unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte in einer Galvanik zu bearbeiten; dabei soll er berufsbezogene Sachverhalte analysieren und bewerten; bei der jeweiligen Aufgabenstellung können mehrere der unter den Buchstaben a bis j aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a)
Fertigungspläne erstellen und prüfen,

b)
Verfahren und Techniken zur Herstellung von Oberflächen unter Berücksichtigung von Werkstoffdaten, Werkstoffzuständen und Werkstoffeigenschaften auswählen und darstellen sowie deren Einsatz Verwendungszwecken zuordnen,

c)
Einsatz und Betriebsbedingungen von Elektrolyten beschreiben; Fehlerquellen und Störungen im Elektrolyseprozess identifizieren und darstellen, Untersuchungsverfahren vorschlagen und Möglichkeiten für die Beseitigung von Fehlern und Störungen aufzeigen,

d)
Arten und Eigenschaften von Werk- und Hilfsstoffen beurteilen; Werk- und Hilfsstoffe Verwendungs- und Verarbeitungszwecken zuordnen,

e)
Einsatz und Betriebsbedingungen von Anlagen zur mechanischen, chemischen und elektrochemischen Oberflächenbearbeitung beschreiben; Lösungen zur Optimierung von Anlagen auch unter Berücksichtigung der Energieeffizienz erarbeiten, bewerten und korrigieren,

f)
Anlagen im Hinblick auf umweltschutzrechtliche Aspekte und Energieeffizienz bewerten,

g)
Lösungen für die Behandlung von Abluft, Abwasser und Rückständen der Galvanotechnik unter Berücksichtigung umweltschutzrechtlicher Bestimmungen erarbeiten und bewerten,

h)
Herstellung von Gestellen und Vorrichtungen unter Berücksichtigung von Materialien und Geometrie erläutern sowie Gestelle und Vorrichtungen Einsatz- und Verwendungszwecken zuordnen,

i)
Mess-, Prüf- und Analyseverfahren zur Bestimmung von Inhaltsstoffen galvanischer Lösungen beschreiben; Messprotokolle und Prüfberichte analysieren und bewerten,

j)
Instandhaltungsmaßnahmen für Anlagen und Regenerationsmaßnahmen für Prozesslösungen beschreiben und begründen;

2.
Auftragsabwicklung

Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Auftragsabwicklungsprozesse in einer Galvanik erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert zu planen sowie die Durchführung dieser Prozesse zu kontrollieren und abzuschließen, auch unter Anwendung berufsspezifischer Software; bei der jeweiligen Aufgabenstellung können mehrere der unter den Buchstaben a bis i aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a)
Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen,

b)
externe Angebote auswerten, eine Angebotskalkulation durchführen, ein Angebot erstellen,

c)
Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation unter Berücksichtigung der Verfahrens- und Fertigungstechnik, des Einsatzes von Personal, Material und Geräten bewerten, dabei qualitätssichernde Aspekte darstellen sowie Schnittstellen zwischen Arbeitsbereichen berücksichtigen,

d)
berufsbezogene rechtliche Vorschriften und technische Normen sowie allgemein anerkannte Regeln der Technik anwenden und beurteilen,

e)
Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnungen erarbeiten sowie vorgegebene Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnungen bewerten und korrigieren; auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationssystemen,

f)
den auftragsbezogenen Einsatz von Maschinen, Anlagen und Geräten bestimmen und begründen,

g)
Unteraufträge vergeben und kontrollieren,

h)
Schäden an galvanisierten Bauteilen identifizieren, Möglichkeiten zur Fehlerbehebung oder Nacharbeit aufzeigen,

i)
eine Nachkalkulation durchführen;

3.
Betriebsführung und Betriebsorganisation

Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation in einer Galvanik unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften wahrzunehmen, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationssystemen; bei der jeweiligen Aufgabenstellung können mehrere der unter den Buchstaben a bis i aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a)
betriebliche Kosten ermitteln; dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,

b)
betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; betriebliche Kennzahlen ermitteln,

c)
Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen erarbeiten,

d)
Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanagements für den Unternehmenserfolg darstellen; Maßnahmen des Qualitätsmanagements festlegen und begründen,

e)
Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen; Notwendigkeit der Personalentwicklung, insbesondere in Abhängigkeit von Auftragslage und Auftragsabwicklung, begründen,

f)
betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpotenziale ermitteln und beurteilen sowie Schutzmaßnahmen festlegen,

g)
die gewerkspezifische Betriebs- und Lagerausstattung sowie logistische Prozesse planen und darstellen,

h)
den Nutzen des Einsatzes von Informations- und Kommunikationssystemen, insbesondere für Kundenbindung und -pflege sowie für Warenwirtschaft, begründen,

i)
den Nutzen zwischenbetrieblicher Kooperationen auftragsbezogen prüfen, Konsequenzen, insbesondere für die betriebsinterne Organisation sowie für das betriebliche Personalwesen, aufzeigen und bewerten.



 

Zitierungen von § 8 GalvMstrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 GalvMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GalvMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 GalvMstrV Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
... Teils II wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Handlungsfelder nach § 8 Absatz 2 gebildet. (3) Wurden in höchstens zwei der in § 8 Absatz 2 genannten ... nach § 8 Absatz 2 gebildet. (3) Wurden in höchstens zwei der in § 8 Absatz 2 genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann ...