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§ 1 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst - Fachrichtung Bahnwesen - (GtDBahnVDV)
V. v. 12.09.2014 BGBl. I S. 1526 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 66 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 26.09.2014; FNA: 2030-8-5-5 Beamte
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Geltung ab 26.09.2014; FNA: 2030-8-5-5 Beamte
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§ 1 Vorbereitungsdienst, Einstellungsvoraussetzung
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst - Fachrichtung Bahnwesen - ist eine einjährige berufspraktische Studienzeit, die mit der Laufbahnprüfung abschließt.
(2) Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist der Nachweis der für die Laufbahnaufgaben erforderlichen wissenschaftlichen und methodischen Grundkenntnisse durch einen Bachelorabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss.
Zitierungen von § 1 GtDBahnVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 GtDBahnVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GtDBahnVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 GtDBahnVDV Allgemeines
... die Fachkenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, die über die Kenntnisse nach § 1 Absatz 2 hinaus für die Erfüllung der Aufgaben im gehobenen technischen Dienst - ...
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