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§ 3 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst - Fachrichtung Bahnwesen - (GtDBahnVDV)

V. v. 12.09.2014 BGBl. I S. 1526 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 66 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 26.09.2014; FNA: 2030-8-5-5 Beamte
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§ 3 Einstellungsbehörde, Auswahlverfahren



(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet das Eisenbahn-Bundesamt auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens. In diesem wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst geeignet sind. Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der angebotenen Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden; jedoch sind mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zum Auswahlverfahren zuzulassen, wie Ausbildungsplätze angeboten werden. In diesem Fall werden zunächst schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen auf Zeit und ehemalige Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein nach § 9 des Soldatenversorgungsgesetzes zum Auswahlverfahren zugelassen; sodann wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere nach den für die Ausbildung relevanten Zeugnisnoten, am besten geeignet ist.

(3) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens wird eine Auswahlkommission gebildet. Sie besteht aus

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes - Fachrichtung Bahnwesen - als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen technischen Dienstes - Fachrichtung Bahnwesen - sowie

3.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren oder gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes.

Als Mitglieder können auch vergleichbare Tarifbeschäftigte bestellt werden, sofern sie über entsprechende Kenntnisse verfügen. Frauen und Männer werden in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt. Das Eisenbahn-Bundesamt bestellt die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern für die Dauer von vier Jahren. Wiederbestellung ist zulässig.

(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(5) Die Teilnahmerechte der Gleichstellungsbeauftragten sowie der Personalvertretungen und der Schwerbehindertenvertretung bleiben unberührt.

(6) Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass in allen Auswahlverfahren die gleichen Auswahlmaßstäbe angelegt werden.

 
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Zitierungen von § 3 GtDBahnVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 GtDBahnVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GtDBahnVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 66 SVReformG Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst - Fachrichtung Bahnwesen -
...  § 3 Absatz 2 Satz 3 erster Halbsatz der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst - Fachrichtung Bahnwesen - vom 12. September 2014 (BGBl. I S. 1526), die durch Artikel 29 des Gesetzes vom 29. März 2017 ...