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§ 4 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst - Fachrichtung Bahnwesen - (GtDBahnVDV)
V. v. 12.09.2014 BGBl. I S. 1526 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 66 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 26.09.2014; FNA: 2030-8-5-5 Beamte
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Geltung ab 26.09.2014; FNA: 2030-8-5-5 Beamte
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§ 4 Nachteilsausgleich
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Menschen mit Behinderung werden auf ihren Antrag im Auswahlverfahren, bei Leistungstests sowie in der Abschlussprüfung angemessene Erleichterungen gewährt. Art und Umfang der Erleichterungen sind mit ihnen und bei Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen auch mit der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden.
(2) Über die Gewährung von Erleichterungen im Auswahlverfahren entscheidet das Eisenbahn-Bundesamt, in den übrigen Fällen das Prüfungsamt.
Zitierungen von § 4 GtDBahnVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GtDBahnVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GtDBahnVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 GtDBahnVDV Schriftliche Abschlussprüfung (vom 05.04.2017)
... Klausur, etwaige Unterbrechungen, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 4 und besondere Vorkommnisse zu dokumentieren. (4) Die Klausuren werden ...
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