Tools:
Update via:
§ 8 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst - Fachrichtung Bahnwesen - (GtDBahnVDV)
V. v. 12.09.2014 BGBl. I S. 1526 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 66 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 26.09.2014; FNA: 2030-8-5-5 Beamte
|
Geltung ab 26.09.2014; FNA: 2030-8-5-5 Beamte
|
§ 8 Ausbildungsleitung, Ausbildende
(1) Mit Ausbildungsaufgaben darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist.
(2) Das Eisenbahn-Bundesamt bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter und eine Vertretung. Beide sollen dem höheren oder gehobenen technischen Verwaltungsdienst angehören. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ist für die Gestaltung und Organisation der Ausbildung zuständig und stellt eine sorgfältige Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter sicher. Sie oder er berät die Anwärterinnen und Anwärter sowie die Ausbildenden.
(3) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter wird von Ausbildenden unterstützt. Die Ausbildenden informieren die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter regelmäßig über den Ausbildungsstand. Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11282/a189000.htm