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§ 12 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst - Fachrichtung Bahnwesen - (GtDBahnVDV)
V. v. 12.09.2014 BGBl. I S. 1526 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 66 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 26.09.2014; FNA: 2030-8-5-5 Beamte
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Geltung ab 26.09.2014; FNA: 2030-8-5-5 Beamte
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§ 12 Zusammenfassendes Zeugnis, Ausbildungsrangpunktzahl
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
Über den Erfolg der berufspraktischen Studienzeit erstellt das Eisenbahn-Bundesamt ein zusammenfassendes Zeugnis, in dem die Rangpunkte und Noten der Leistungstests und der dienstlichen Bewertungen sowie die sich daraus ergebende Durchschnittsrangpunktzahl (Ausbildungsrangpunktzahl) anzugeben sind. Die Anwärterin oder der Anwärter erhält eine Ausfertigung des Zeugnisses.
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Zitierungen von § 12 GtDBahnVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 GtDBahnVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GtDBahnVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 GtDBahnVDV Prüfungsakte, Einsichtnahme
... aufzunehmen sind: 1. eine Ausfertigung des zusammenfassenden Zeugnisses nach § 12 , 2. die Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung, 3. das Protokoll ...
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