Tools:
Update via:
§ 15 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst - Fachrichtung Bahnwesen - (GtDBahnVDV)
V. v. 12.09.2014 BGBl. I S. 1526 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 66 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 26.09.2014; FNA: 2030-8-5-5 Beamte
|
Geltung ab 26.09.2014; FNA: 2030-8-5-5 Beamte
|
§ 15 Prüfungskommission, Prüfende
§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Für die Durchführung der Laufbahnprüfung richtet das Prüfungsamt eine oder mehrere Prüfungskommissionen ein. Für die schriftliche und die mündliche Abschlussprüfung können gesonderte Prüfungskommissionen eingerichtet werden. Das Prüfungsamt stellt sicher, dass alle Prüfungskommissionen die gleichen Bewertungsmaßstäbe anlegen.
(2) Eine Prüfungskommission besteht aus
- 1.
- einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und
- 2.
- zwei weiteren Beamtinnen oder Beamten des höheren oder gehobenen Dienstes.
(3) Die Prüfungskommission wählt aus ihrer Mitte eine Vertreterin oder einen Vertreter der oder des Vorsitzenden.
(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(5) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(6) Zur Bewertung der schriftlichen Abschlussprüfung bestimmt das Prüfungsamt für jede Klausur eine Erstprüfende oder einen Erstprüfenden und eine Zweitprüfende oder einen Zweitprüfenden.
Anzeige
Zitierungen von § 15 GtDBahnVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 GtDBahnVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GtDBahnVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 19 GtDBahnVDV Täuschung, Ordnungsverstoß
... bei der mündlichen Abschlussprüfung entscheidet die Prüfungskommission; § 15 Absatz 4 gilt entsprechend. Das Prüfungsamt oder die Prüfungskommission kann je nach ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11282/a189007.htm