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§ 20 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst - Fachrichtung Bahnwesen - (GtDBahnVDV)
V. v. 12.09.2014 BGBl. I S. 1526 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 66 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 26.09.2014; FNA: 2030-8-5-5 Beamte
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Geltung ab 26.09.2014; FNA: 2030-8-5-5 Beamte
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§ 20 Wiederholung von Abschlussprüfungen
(1) Anwärterinnen und Anwärter, die die schriftliche oder mündliche Abschlussprüfung nicht bestanden haben, können die betreffende Prüfung einmal wiederholen. In begründeten Fällen kann die oberste Dienstbehörde eine zweite Wiederholung zulassen.
(2) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
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