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Änderung § 17 GtDBahnVDV vom 05.04.2017
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§ 17 GtDBahnVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung | § 17 GtDBahnVDV n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 29 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Mündliche Abschlussprüfung | |
(1) 1 Zur mündlichen Abschlussprüfung wird vom Prüfungsamt zugelassen, wer die schriftliche Abschlussprüfung bestanden hat. 2 Wird eine Anwärterin oder ein Anwärter nicht zugelassen, ist ihr oder ihm die Nichtzulassung schriftlich mitzuteilen. (2) 1 In der mündlichen Abschlussprüfung sollen die Anwärterinnen und Anwärter zeigen, dass sie komplexe Aufgaben aus Themenbereichen des Vorbereitungsdienstes erörtern und lösen können. 2 § 16 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Die mündliche Abschlussprüfung besteht aus zwei Teilen. (4) 1 Der erste Teil der mündlichen Abschlussprüfung wird als Gruppenprüfung durchgeführt. 2 Eine Gruppe soll aus höchstens fünf Personen bestehen. 3 Die Anwärterin oder der Anwärter beantwortet Fragen zu den drei Prüfungsfächern. 4 Die Prüfungszeit je Anwärterin oder je Anwärter soll zwischen 40 und 50 Minuten betragen und ist gleichmäßig auf die Prüfungsfächer aufzuteilen. (5) 1 Der zweite Teil der mündlichen Abschlussprüfung ist eine Einzelprüfung. 2 Die Anwärterin oder der Anwärter hält einen Vortrag von höchstens zehn Minuten Dauer über ein Thema aus dem Vorbereitungsdienst. 3 Das Vortragsthema wird von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission festgelegt. 4 Die Vorbereitungszeit für den Vortrag beträgt 60 Minuten; sie beginnt nach Ausgabe des Themas. (6) 1 Die mündliche Abschlussprüfung wird von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission geleitet. 2 Sie ist nicht öffentlich. 3 Angehörige des Prüfungsamtes dürfen anwesend sein. 4 Das Prüfungsamt kann Vertreterinnen und Vertretern der obersten Dienstbehörde, des Eisenbahn-Bundesamtes und in Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen die Anwesenheit allgemein oder im Einzelfall gestatten. 5 Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der Prüfung keine Aufzeichnungen machen. 6 Die Teilnahmerechte der Gleichstellungsbeauftragten sowie der Personalvertretungen und der Schwerbehindertenvertretung bleiben unberührt. (7) 1 Die Leistungen in der mündlichen Abschlussprüfung werden von der Prüfungskommission bewertet. 2 Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder und die Protokollführerin oder der Protokollführer anwesend sein. 3 Die Fachprüfenden geben für ihr jeweiliges Prüfungsfach und für den Vortrag einen Bewertungsvorschlag ab. 4 Sodann setzt die Prüfungskommission die Rangpunkte und die Note fest. 5 Aus den vier Teilbewertungen wird eine Durchschnittsrangpunktzahl errechnet. 6 Die mündliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist. | |
(Text alte Fassung) (8) 1 Über die mündliche Abschlussprüfung ist ein Protokoll anzufertigen, aus dem Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Prüfung hervorgehen. 2 Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterschreiben. | (Text neue Fassung) (8) 1 Über die mündliche Abschlussprüfung ist ein Protokoll anzufertigen, aus dem Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Prüfung hervorgehen. 2 Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestätigen. |
(9) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission den Anwärterinnen und Anwärtern die Ergebnisse mit und erläutert die Bewertungen auf Verlangen kurz mündlich. |
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