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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2015 aufgehoben
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§ 3 - Sechsundvierzigste Anrechnungsverordnung (46. AnrV)
V. v. 23.09.2014 BGBl. I S. 1535 (Nr. 44); aufgehoben durch § 6 V. v. 19.06.2015 BGBl. I S. 995
Geltung ab 01.07.2014; FNA: 830-2-9-46 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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Geltung ab 01.07.2014; FNA: 830-2-9-46 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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§ 3
(1) Das Bruttoeinkommen ist vor Anwendung der Tabelle auf volle Euro nach unten abzurunden.
(2) Treffen Einkünfte aus beiden Einkommensgruppen im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a des Bundesversorgungsgesetzes zusammen, so ist die Stufenzahl getrennt für jede Einkommensgruppe zu ermitteln; die Zusammenzählung beider Werte ergibt vorbehaltlich der Vorschrift des § 41 Absatz 3 Satz 3 und des § 51 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes die für die Feststellung maßgebende Stufenzahl.
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