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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2015 aufgehoben
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§ 4 - Sechsundvierzigste Anrechnungsverordnung (46. AnrV)
V. v. 23.09.2014 BGBl. I S. 1535 (Nr. 44); aufgehoben durch § 6 V. v. 19.06.2015 BGBl. I S. 995
Geltung ab 01.07.2014; FNA: 830-2-9-46 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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Geltung ab 01.07.2014; FNA: 830-2-9-46 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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§ 4
(1) Zur Feststellung des Ehegattenzuschlags oder von Kinderzuschlägen ist von der Stufenzahl, die für das tatsächliche Bruttoeinkommen angegeben ist, die Stufenzahl, von der an die entsprechende Ausgleichsrente nicht mehr zusteht, abzuziehen; das Ergebnis ist die zur Feststellung maßgebende Stufenzahl.
(2) Trifft ein Ehegattenzuschlag mit mindestens einem Kinderzuschlag zusammen, so ist zur Feststellung des Kinderzuschlags von dem nach Absatz 1 ermittelten anzurechnenden Einkommen ein Betrag in Höhe des Ehegattenzuschlags abzuziehen; das Ergebnis ist das anzurechnende Einkommen im Sinne des § 33b Absatz 5 Satz 3 des Bundesversorgungsgesetzes.
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