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Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 73 des Berufsbildungsgesetzes (BBiGZustAnO k.a.Abk.)

A. v. 10.09.2014 BGBl. I S. 1545 (Nr. 44)
Geltung ab 26.09.2014; FNA: 806-22-3-2 Berufliche Bildung

I.



Auf Grund des § 73 Absatz 1 Nummer 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) bestimme ich nach § 12 Absatz 1 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) die Industrie- und Handelskammer zur zuständigen Stelle für die Berufsausbildungsverhältnisse bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau in dem anerkannten Ausbildungsberuf „Kaufmann für Büromanagement und Kauffrau für Büromanagement".


II.



Diese Anordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.


Schlussformel



Bundesministerium der Finanzen

Im Auftrag Holle