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§ 1 - Verordnung über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes (UStGemAntV k.a.Abk.)

V. v. 23.09.2014 BGBl. I S. 1555 (Nr. 45)
Geltung ab 01.01.2015 bis 31.12.2017; FNA: 605-1-12-6 Gemeindefinanzen
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§ 1



Der Anteil an der Umsatzsteuer nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes verteilt sich auf die genannten Länder nach folgenden Schlüsselzahlen:

Baden-Württemberg
0,138299876
Bayern0,161774342
Berlin0,038842418
Brandenburg0,021046799
Bremen0,010926799
Hamburg0,038919344
Hessen0,087976769
Mecklenburg-Vorpommern0,013761972
Niedersachsen0,083266941
Nordrhein-Westfalen0,239632677
Rheinland-Pfalz0,040427131
Saarland0,012111830
Sachsen0,044950160
Sachsen-Anhalt0,021663352
Schleswig-Holstein0,025873990
Thüringen0,020525600.




 

Zitierungen von § 1 Verordnung über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 UStGemAntV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UStGemAntV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 UStGemAntV
... sie aufgenommenen Einwohnerinnen und Einwohner zuzurechnen. Die Schlüsselzahlen nach § 1 bleiben unberührt. (2) Bei der Umgliederung von Gemeinden zwischen Ländern ... der betroffenen Gemeinden dem Land zuzurechnen, in das die Gemeinden umgegliedert wurden. § 1 ist entsprechend ...