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§ 5 - Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung (OGErzeugerOrgDV)

Artikel 1 V. v. 25.09.2014 BGBl. I S. 1561 (Nr. 45); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 22.07.2022 BGBl. I S. 1197
Geltung ab 03.10.2014; FNA: 7840-4-2 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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§ 5 Stimmrechte und Geschäftsanteile



(1) Die Satzung einer Erzeugerorganisation muss sicherstellen, dass

1.
jedes Mitglied nur weniger als 50 Prozent der Stimmrechte ausüben kann und

2.
bei einer Erzeugerorganisation,

a)
die bis zu 15 Mitglieder hat, zwei Mitglieder zusammen nur weniger als 75 Prozent der Stimmrechte oder

b)
die mehr als 15 Mitglieder hat, drei oder weniger Mitglieder zusammen nur weniger als 75 Prozent der Stimmrechte

ausüben können.

(2) 1Die Satzung muss ferner sicherstellen, dass bei einer Erzeugerorganisation,

1.
die bis zu 15 Mitglieder hat, jedes Mitglied nur weniger als 50 Prozent der Geschäftsanteile hält und

2.
die mehr als 15 Mitglieder hat, auch zwei Mitglieder zusammen nur weniger als 50 Prozent der Geschäftsanteile halten.

2Die zuständige Stelle kann auf Antrag für juristische Personen und Personengesellschaften eine Überschreitung der Obergrenzen nach Satz 1 zulassen, sofern sichergestellt ist, dass die Rechte und Interessen der Minderheit gewahrt sind.

(3) Sind juristische Personen oder Personengesellschaften Mitglied einer Erzeugerorganisation, so gilt für die Feststellung der Obergrenzen nach Absatz 1 und 2:

1.
Werden Anteile der juristischen Personen zu mehr als 49 Prozent von anderen Mitgliedern der Erzeugerorganisation gehalten, so werden die Stimmrechte und Geschäftsanteile der juristischen Person denjenigen ihrer Anteilseigner im Verhältnis der gehaltenen Anteile zugerechnet.

2.
Werden Anteile der juristischen Personen zu mehr als 49 Prozent von denselben Anteilseignern, die nicht selbst Mitglied der Erzeugerorganisation sind, gehalten, werden die Stimmrechte und Geschäftsanteile der so verbundenen Mitglieder der Erzeugerorganisation zusammengerechnet.

3.
Sind die Personengesellschaften über dieselben Gesellschafter verbunden, so werden die Stimmrechte und Geschäftsanteile der so verbundenen Unternehmen zusammengerechnet, wenn diese Gesellschafter an der jeweiligen Gesellschaft über mehr als 49 Prozent der Stimmrechte oder der Einlagen verfügen.

(4) 1Anerkannte Erzeugerorganisationen dürfen nur dann Mitglied einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft sein, wenn sichergestellt ist, dass Entscheidungen der Erzeugerorganisation nur aus wichtigem Grund von dieser juristischen Person oder Personengesellschaft oder anderen Mitgliedern dieser juristischen Person oder Personengesellschaft geändert oder aufgehoben werden können. 2Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn wesentliche Interessen der juristischen Person oder Personengesellschaft verletzt werden oder eine Entscheidung der Erzeugerorganisation für die juristische Person oder Personengesellschaft unzumutbar ist.

(5) 1Die Satzung einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die zwei Mitglieder hat, muss sicherstellen, dass jedes Mitglied 50 Prozent der Geschäftsanteile hält und 50 Prozent der Stimmrechte ausüben kann. 2Die Satzung einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die mehr als zwei Mitglieder hat, muss sicherstellen, dass jedes Mitglied weniger als 50 Prozent der Geschäftsanteile hält und weniger als 50 Prozent der Stimmrechte ausüben kann.





 

Frühere Fassungen von § 5 OGErzeugerOrgDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.02.2021Artikel 3 Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung und der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
vom 06.08.2020 BGBl. I S. 1888
aktuell vorher 19.08.2020Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung und der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
vom 06.08.2020 BGBl. I S. 1888
aktuell vorher 23.10.2018Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
vom 06.10.2018 BGBl. I S. 1651
aktuell vorher 08.12.2017Artikel 2 Verordnung zur Änderung des Marktorganisationsgesetzes und der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
vom 28.11.2017 BGBl. I S. 3824
aktuellvor 08.12.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 OGErzeugerOrgDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 OGErzeugerOrgDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OGErzeugerOrgDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 OGErzeugerOrgDV Übergangsbestimmungen (vom 08.12.2017)
...  § 5 ist erst ab dem 1. Januar 2015 anzuwenden. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 ist ... 2011 (BGBl. I S. 2630) geändert worden ist, weiter anzuwenden. (2) Abweichend von § 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist im Falle einer Erzeugerorganisation, die am 1. Januar 2015 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 106 MoPeG Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
... die Wörter „rechtsfähigen Personengesellschaften" ersetzt. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort ...

Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung und der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
V. v. 06.08.2020 BGBl. I S. 1888
Artikel 2 OGErzeugerOrgDVÄndV Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
... 2018 (BGBl. I S. 2480) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 5 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: „(3a) Abweichend von den Absätzen ...

Verordnung zur Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
V. v. 06.10.2018 BGBl. I S. 1651
Artikel 1 OGErzeugerOrgDVÄndV
... anerkannte Erzeugerorganisation im Sektor Obst und Gemüse sein." 4. Dem § 5 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Die Satzung einer Vereinigung von ...

Verordnung zur Änderung des Marktorganisationsgesetzes und der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
V. v. 28.11.2017 BGBl. I S. 3824
Artikel 2 MOGuaÄndV Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
... der Mindestmitgliederzahl nach Satz 1 nur einmal berücksichtigt." 3. In § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „50" durch die Angabe „75" ersetzt. 4. § 7 ...