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§ 12 - Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung (OGErzeugerOrgDV)

Artikel 1 V. v. 25.09.2014 BGBl. I S. 1561 (Nr. 45); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 22.07.2022 BGBl. I S. 1197
Geltung ab 03.10.2014; FNA: 7840-4-2 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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§ 12 Operationelle Programme



(1) Die Gewährung von Ruhegehältern oder ruhegehaltsähnlichen Zahlungen darf nicht Gegenstand eines operationellen Programms sein.

(2) 1Änderungen des operationellen Programms und des Betriebsfonds innerhalb eines Jahres sind schriftlich unter Beifügen der erforderlichen Unterlagen zu beantragen. 2Die Aufnahme neuer Maßnahmen in das operationelle Programm darf nur einmal im laufenden Jahr beantragt werden. 3In den im Unionsrecht vorgesehenen Fällen von Zusammenschlüssen von Erzeugerorganisationen beträgt der Prozentsatz, um den der Betriebsfonds angehoben werden kann, 100.

(3) Folgende Änderungen innerhalb eines Jahres können von einer Erzeugerorganisation ohne vorherige Genehmigung auf deren eigene finanzielle Verantwortung vorgenommen werden:

1.
das operationelle Programm nur teilweise durchzuführen,

2.
die in dem genehmigten Programm für die Jahrestranche aufgeführten Ausgaben für einzelne Maßnahmen um bis zu 20 Prozent zu überschreiten.

(4) 1Der Betriebsfonds darf im laufenden Jahr um höchstens 40 Prozent vermindert werden. 2In besonderen Fällen kann die zuständige Stelle eine darüber hinausgehende Unterschreitung erlauben.

(5) Anträge zur Änderung von operationellen Programmen für nachfolgende Jahre sind bis zum 15. September des laufenden Jahres zu stellen und bis zum 15. Dezember desselben Jahres zu genehmigen.

(6) Die zuständige Stelle kann die Frist zur Vorlage der operationellen Programme und für Anträge auf Änderung der operationellen Programme bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres verlängern.





 

Frühere Fassungen von § 12 OGErzeugerOrgDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.02.2021Artikel 3 Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung und der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
vom 06.08.2020 BGBl. I S. 1888
aktuell vorher 19.08.2020Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung und der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
vom 06.08.2020 BGBl. I S. 1888
aktuell vorher 08.12.2017Artikel 2 Verordnung zur Änderung des Marktorganisationsgesetzes und der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
vom 28.11.2017 BGBl. I S. 3824
aktuellvor 08.12.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 OGErzeugerOrgDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 OGErzeugerOrgDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OGErzeugerOrgDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung und der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
V. v. 06.08.2020 BGBl. I S. 1888
Artikel 2 OGErzeugerOrgDVÄndV Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
... und Interessen der Minderheiten ergibt, der zuständigen Stelle mit." 2. Nach § 12 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: „(3a) Eine vollständige oder ...

Verordnung zur Änderung des Marktorganisationsgesetzes und der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
V. v. 28.11.2017 BGBl. I S. 3824
Artikel 2 MOGuaÄndV Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
... 4. § 7 wird aufgehoben. 5. § 10 Absatz 3 wird aufgehoben. 6. § 12 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Anträge zur Änderung von operationellen ...