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Änderung § 13 OGErzeugerOrgDV vom 19.08.2020
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§ 13 OGErzeugerOrgDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.08.2020 geltenden Fassung | § 13 OGErzeugerOrgDV n.F. (neue Fassung) in der am 19.02.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 06.08.2020 BGBl. I S. 1888 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Beihilfe | |
(1) Die finanzielle Unterstützung der Union (Beihilfe) wird auf Antrag gewährt. (2) Vor Gewährung der Beihilfe hat die zuständige Stelle zu prüfen, dass bei der Erzeugerorganisation die Anerkennungsvoraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der satzungsmäßigen Anforderung, dass ein Mitglied der Erzeugerorganisation für ein bestimmtes Erzeugnis seines Betriebes in keiner anderen Erzeugerorganisation Mitglied sein darf, erfüllt sind. (3) 1 Zu dem in Absatz 2 bestimmten Zweck haben die Erzeugerorganisationen der zuständigen Stelle jährlich bis zum 15. Februar die Namen und Anschriften aller ihrer Mitglieder, die im jeweils vorangegangenen Beihilfejahr Mitglieder waren, und im Falle von Erzeugern zusätzlich deren Betriebsnummer nach der InVeKoS-Verordnung, mitzuteilen. 2 Zu diesem Zweck haben Mitglieder von Erzeugerorganisationen, die Erzeuger sind, ihre in Satz 1 genannte Betriebsnummer der Erzeugerorganisation mitzuteilen. |
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