Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 13 OGErzeugerOrgDV vom 19.02.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 13 OGErzeugerOrgDV, alle Änderungen durch Artikel 3 OGErzeugerOrgDVÄndV am 19. Februar 2021 und Änderungshistorie der OGErzeugerOrgDV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 13 OGErzeugerOrgDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.02.2021 geltenden Fassung
§ 13 OGErzeugerOrgDV n.F. (neue Fassung)
in der am 19.02.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 06.08.2020 BGBl. I S. 1888
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 26.07.2022) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Beihilfe


(1) Die finanzielle Unterstützung der Union (Beihilfe) wird auf Antrag gewährt.

(2) Vor Gewährung der Beihilfe hat die zuständige Stelle zu prüfen, dass bei der Erzeugerorganisation die Anerkennungsvoraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der satzungsmäßigen Anforderung, dass ein Mitglied der Erzeugerorganisation für ein bestimmtes Erzeugnis seines Betriebes in keiner anderen Erzeugerorganisation Mitglied sein darf, erfüllt sind.

(3) 1 Zu dem in Absatz 2 bestimmten Zweck haben die Erzeugerorganisationen der zuständigen Stelle jährlich bis zum 15. Februar die Namen und Anschriften aller ihrer Mitglieder, die im jeweils vorangegangenen Beihilfejahr Mitglieder waren, und im Falle von Erzeugern zusätzlich deren Betriebsnummer nach der InVeKoS-Verordnung, mitzuteilen. 2 Zu diesem Zweck haben Mitglieder von Erzeugerorganisationen, die Erzeuger sind, ihre in Satz 1 genannte Betriebsnummer der Erzeugerorganisation mitzuteilen.

(Text alte Fassung)

(4) 1 Abweichend von Artikel 59 Absatz 1 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 (ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 4) in der jeweils geltenden Fassung wird die Frist zur Ergreifung von Abhilfemaßnahmen auf sechs Monate verlängert, wenn eine Erzeugerorganisation im Jahr 2020 aus Gründen, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie stehen, nicht in der Lage ist, innerhalb der dafür gesetzten Fristen Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. 2 Die Erzeugerorganisation hat der zuständigen Stelle die Umstände mitzuteilen, auf Grund derer sie nicht in der Lage war, fristgerecht Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.

(5) 1 Abweichend von Artikel 59 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 wird die Frist für die Ergreifung von Abhilfemaßnahmen auf 18 Monate ab dem Datum des Eingangs des Warnschreibens bei der Erzeugerorganisation, jedoch nicht über den 31. Dezember 2020 hinaus verlängert, wenn eine Erzeugerorganisation im Jahr 2020 während der Aussetzung der Anerkennung aus Gründen, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie stehen, nicht in der Lage ist, Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. 2 Die Erzeugerorganisation hat der zuständigen Stelle die Umstände mitzuteilen, auf Grund derer sie nicht in der Lage war, fristgerecht Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.

(Text neue Fassung)

 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 26.07.2022)