Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 6 OGErzeugerOrgDV vom 23.10.2018

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 OGErzeugerOrgDVÄndV am 23. Oktober 2018 und Änderungshistorie der OGErzeugerOrgDV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 6 OGErzeugerOrgDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.10.2018 geltenden Fassung
§ 6 OGErzeugerOrgDV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.10.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.10.2018 BGBl. I S. 1651

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Kündigung der Mitgliedschaft


(Text alte Fassung)

Eine Erzeugerorganisation kann nur anerkannt werden, wenn durch ihre Satzung sichergestellt ist, dass die Frist für die Kündigung der Mitgliedschaft längstens sechs Monate zum Ende eines Geschäftsjahres beträgt.

(Text neue Fassung)

Eine Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen kann nur anerkannt werden, wenn durch ihre Satzung sichergestellt ist, dass die Frist für die Kündigung der Mitgliedschaft längstens sechs Monate zum Ende eines Geschäftsjahres beträgt.


Anzeige