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Änderung § 15 OGErzeugerOrgDV vom 23.10.2018

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§ 15 OGErzeugerOrgDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.10.2018 geltenden Fassung
§ 15 OGErzeugerOrgDV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.10.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.10.2018 BGBl. I S. 1651
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Krisenprävention und Krisenmanagement


Die folgenden Maßnahmen zur Krisenprävention und zum Krisenmanagement werden in Deutschland nicht angewandt:

1. Marktrücknahmen,

2. die Ernte vor der Reife oder das Nichternten von Obst und Gemüse,

3. Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit,

(Text alte Fassung)

4. Investitionen zur effizienteren Steuerung der auf den Markt gebrachten Mengen.

(Text neue Fassung)

4. Investitionen zur effizienteren Steuerung der auf den Markt gebrachten Mengen,

5. Coaching.


 

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