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Änderung § 16 OGErzeugerOrgDV vom 20.12.2018
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§ 16 OGErzeugerOrgDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.12.2018 geltenden Fassung | § 16 OGErzeugerOrgDV n.F. (neue Fassung) in der am 20.12.2018 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 14.12.2018 BGBl. I S. 2480 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Berücksichtigungsfähigkeit von Rechnungen | |
(Text alte Fassung) Rechnungen können auch auf den Namen eines oder mehrerer Mitglieder der Erzeugerorganisation ausgestellt sein. | (Text neue Fassung) Rechnungen können auch auf den Namen eines oder mehrerer der angeschlossenen Erzeuger der jeweiligen Erzeugerorganisation ausgestellt sein. |
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