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Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren (2. AGMahnVordrVÄndV)

Artikel 1 Änderung der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 3. Oktober 2014 AGMahnVordrV § 1a, § 2, § 2a, § 2b, Anlage 1

Die Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren vom 15. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2625), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 5 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1a wird wie folgt gefasst:

„§ 1a Beschriftung mittels Schreibprogramm

(1) Der in Anlage 1 bestimmte Vordruck kann in einem aus Blatt 1 bis 3 bestehenden Teil des Vordrucks für den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids und in einem aus Blatt 3 bis 5 bestehenden Teil des Vordrucks für den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids in einer Ausführung verwendet werden, in der die Blätter jeweils einzeln mithilfe eines Schreibprogramms zu beschriften sind. Das Programm muss

1.
die Übereinstimmung der von Blatt 1 auf Blatt 2 bis 5 und der von Blatt 3 auf Blatt 4 und 5 zu übertragenden Angaben gewährleisten,

2.
gegen verändernde Eingriffe in die auf die Folgeblätter zu übertragenden Angaben hinreichend geschützt sein und

3.
die Ausfüllung des unteren Anschriftenfeldes auf dem mit dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheids einzureichenden Blatt 3 und auf Blatt 4 vorsehen.

(2) Der Hersteller der Vordrucke sowie der Hersteller und die Bezeichnung des für die Beschriftung verwendeten Programms müssen mindestens auf Blatt 1 und dem für den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids verwendeten Blatt 3 erkennbar gemacht sein. Blatt 1 muss in dem freien Feld neben dem Raum für den Eingangsstempel des Gerichts anstelle des dort vorgesehenen Anschriftenfensters den Vermerk enthalten: „Die Angaben zum Inhalt des Mahnbescheids auf diesem von mir unterschriebenen Blatt stimmen mit denen auf Blatt 2 und 3 überein." In dem mit dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheids einzureichenden Blatt 3 entfallen in der Zustellungsnachricht der letzte Satz und der Vordruck auf der Rückseite. Das für den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids verwendete Blatt 3 soll ohne die Zustellungsnachricht aufgeführt werden und muss in dem freien Feld neben dem Raum für den Eingangsstempel des Gerichts anstelle des dort vorgesehenen Anschriftenfensters den Vermerk enthalten: „Das mir vom Gericht mitgeteilte Zustellungsdatum des Mahnbescheids wurde richtig und vollständig auf das für den Erlass des Vollstreckungsbescheids verwendete Blatt 3 übertragen und durch meine Unterschrift oder meine elektronische Signatur bestätigt. Die Angaben zum Inhalt des Vollstreckungsbescheids auf diesem Blatt stimmen mit denen auf Blatt 4 und 5 überein.". Nach Abstimmung mit dem Gericht kann den beiden Teilvordrucken als jeweils zusätzliches Blatt das bereits vom Antragsteller vorbereitend mit Namen und Anschrift und beim zweiten Teilvordruck auch mit der Geschäftsnummer des Gerichts ausgefüllte Formblatt der Postzustellungsurkunde beigefügt werden.

(3) Die Blätter sollen mit einem Durchschreibemittel versehen sein, das auch bei handschriftlicher Bearbeitung durch das Gericht die Lesbarkeit der Durchschriften gewährleistet; § 1 Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend.

(4) Wird der Mahnantrag von einem Rechtsanwalt gestellt, ist nur die Form der Antragstellung nach den Absätzen 1 bis 3 zulässig.

(5) Die Gerichte für Arbeitssachen können die in Absatz 1 bezeichnete Ausführung auch mithilfe eines Datenverarbeitungsprogramms erstellen. Das Programm muss die in Absatz 1 Satz 2 vorgesehenen Anforderungen erfüllen. Der Hersteller der Vordrucke muss mindestens auf Blatt 1 und dem für den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids verwendeten Blatt 3 erkennbar sein.

(6) Treten nicht dem Gericht zuzurechnende Mängel auf, ist die Anwendung der vorstehenden Vorschriften auszusetzen, bis die Ursache behoben ist."

2.
In § 2 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 504" die Angabe „und § 505" eingefügt.

3.
§ 2a wird aufgehoben.

4.
§ 2b wird § 2a und erhält folgende Fassung:

„§ 2a Überleitungsvorschrift

Die bisher eingeführten Vordrucke können bis zum 30. April 2015 verwendet werden, wenn sie der Anlage 1 in der Fassung des Artikels 32 Nummer 1 des „Gesetzes zur Einführung des Euro in Rechtspflegegesetzen und in Gesetzen des Straf- und Ordungswidrigkeitenrechts, zur Änderung der Mahnvordruckverordnungen sowie zur Änderung weiterer Gesetze" vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574) entsprechen."

5.
Vordruck für den Mahn- und Vollstreckungsbescheid (Anlage 1 der Verordnung)

Das Vorblatt, das Entwurfsblatt und Blatt 1 bis 5 des gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 in Anlage 1 bestimmten Vordrucks für den Mahn- und Vollstreckungsbescheid erhalten die in der Anlage bestimmte Fassung.



 

Zitierungen von Artikel 1 2. AGMahnVordrVÄndV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. AGMahnVordrVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. AGMahnVordrVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 2. AGMahnVordrVÄndV zu Artikel 1 Nummer 5
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396
Artikel 5 WohnImmoKredRLUG Änderung der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren
... Mahnverfahren vom 15. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2625), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. September 2014 (BGBl. I S. 1566) geändert worden ist, wird wie folgt ...