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Achtes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes (8. WeinGÄndG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Weingesetzes
Artikel 1 wird in 15 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 15. Oktober 2014 WeinG § 2, § 3, § 3a, § 4, § 12, § 13, § 14, § 15, § 22, § 22d, § 26, § 27, § 28, § 29, § 30, § 31, § 33, § 35, § 36, § 40, § 41, § 42, § 44, § 45, § 47, § 51, § 53, § 3b, § 3c (neu), § 5, § 7, § 9, § 16, § 16a, § 17, § 19, § 21, § 22a, § 22b, § 22c, § 22e (neu), § 22f (neu), § 23, § 24, § 50, § 56, § 57, § 57a
Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 917) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- In den § 5 und § 17 betreffenden Zeilen wird jeweils nach dem Wort „Qualitätswein" ein Komma eingefügt.
- b)
- Die § 19 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:
„§ 19 Qualitätsprüfung der Qualitätsweine, Prädikatsweine, Qualitätslikörweine b.A., Qualitätsperlweine b.A., Sekte b.A. und bestimmter Qualitätsschaumweine". - c)
- In der § 22a betreffenden Zeile wird das Wort „Spezifikationen" durch das Wort „Produktspezifikationen" ersetzt.
- d)
- In der § 22c betreffenden Zeile wird das Wort „EU-Recht" durch die Wörter „der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt.
- e)
- Nach der § 22d betreffenden Zeile werden folgende § 22e und § 22f betreffende Zeilen eingefügt:
„§ 22e Antrag auf Schutz einer geografischen Angabe nach der Verordnung (EU) Nr. 251/2014
§ 22f Strengere Vorschriften zu aromatisierten Weinerzeugnissen mit geschützter geografischer Angabe".
- 2.
- § 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- Erzeugnisse:
- a)
- die in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union genannten Erzeugnisse des Weinbaus ohne Rücksicht auf ihren Ursprung,
- b)
- aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke, aromatisierte weinhaltige Cocktails (aromatisierte Weinerzeugnisse) und
- c)
- weinhaltige Getränke,".
- 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 werden die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter „Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt.
- b)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Wörter „Artikel 118s Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" werden durch die Wörter „Artikel 107 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.
- bb)
- Nach dem Wort „Qualitätsweine" wird ein Komma eingefügt.
- c)
- In Absatz 6 werden die Wörter „Artikel 118s Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" durch die Wörter „Artikel 107 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt.
- 4.
- In den §§ 3a und 4 Absatz 2, § 12 Absatz 1 und Absatz 2, § 13 Absatz 3, § 14, § 15, § 22 Absatz 2, § 22d, § 26 Absatz 3 Satz 1, § 27 Absatz 2, § 28 Absatz 3, § 29 Absatz 1, § 30 Absatz 1, § 31 Absatz 4, § 33 Absatz 1, Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b und Absatz 2 Satz 1, § 35 Absatz 2, § 36 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 7 Buchstabe a, § 40 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5, § 41, § 42 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 und Absatz 2, § 44 Absatz 2 Satz 2, § 45 Satz 2, § 47 Satz 4, den §§ 51 und 53 Absatz 2 und 4 werden jeweils die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter „Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt.
- 5.
- § 3b wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „Kapitel IV Abschnitt IVb der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 491/2009 (ABl. L 154 vom 17.6.2009, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter „Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „auf Drittlandsmärkten nach Artikel 103p der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" durch die Wörter „in Mitgliedstaaten nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a und in Drittländern nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 und in Satz 3 werden jeweils die Wörter „1 Million Euro" durch die Wörter „1 Million 500 Tausend Euro" ersetzt.
- cc)
- Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Von dem in Satz 2 genannten Betrag sind 500 Tausend Euro ausschließlich für Maßnahmen der Absatzförderung in Mitgliedstaaten zu verwenden." - dd)
- In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „Sätze 1 und 2" durch die Wörter „Sätze 1 und 2, Satz 2 auch in Verbindung mit Satz 4," ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 Satz 1 werden
- aa)
- die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter „Ernährung und Landwirtschaft" und
- bb)
- die Wörter „Artikel 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" durch die Wörter „Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013"
- d)
- Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden die Wörter „auf Drittlandsmärkten nach Artikel 103p der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" durch die Wörter „in Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a sowie in Drittländern nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 werden die Wörter „Artikel 103t der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" durch die Wörter „Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 3 werden die Wörter „Artikel 103u der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" durch die Wörter „Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt.
- dd)
- Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
- „4.
- die Unterstützung für Innovationen nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013".
- e)
- Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6 eingefügt:„(5) Bei Maßnahmen nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 stellen die Antragsteller sicher, dass die im Zusammenhang mit der Absatzförderung in Mitgliedstaaten zu verbreitenden Informationen über den verantwortungsvollen Weinkonsum von der für die öffentliche Gesundheit zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dem die Maßnahme durchgeführt werden soll, genehmigt worden ist. Die in Satz 1 genannte Genehmigung ist dem Antrag beizufügen.(6) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist bei Maßnahmen nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, soweit sie Informations- oder Absatzförderungsmaßnahmen aus Deutschland oder aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in Deutschland durchgeführt werden sollen, die für die öffentliche Gesundheit zuständige Stelle. Sie entscheidet dabei im Einvernehmen mit dem Sachverständigenausschuss nach § 3c."
- f)
- Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.
- g)
- In dem neuen Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 103p der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" durch die Wörter „Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt.
- 6.
- Nach § 3b wird folgender § 3c eingefügt:
„§ 3c Sachverständigenausschuss(1) Bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung wird ein Sachverständigenausschuss zur Bewertung der im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beabsichtigten Informationen über die Auswirkungen des Weinkonsums auf die Gesundheit und das Verhalten nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 errichtet.(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Zusammensetzung, die Berufung und die Amtsdauer der Mitglieder, das Verfahren und die Geschäftsordnung des Sachverständigenausschusses zu regeln. Dem Sachverständigenausschuss müssen mindestens angehören ein Vertreter oder eine Vertreterin- 1.
- des Bundesinstituts für Risikobewertung,
- 2.
- des oder der Drogenbeauftragten der Bundesregierung,
- 3.
- der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung,
- 4.
- aus dem Bereich der Medizin,
- 5.
- aus dem Bereich der Weinwissenschaft,
- 6.
- aus dem Bereich des Verbraucherschutzes und
- 7.
- der Weinüberwachungsbehörden der Länder.
(3) Der Sachverständigenausschuss tagt unter dem Vorsitz eines Vertreters oder einer Vertreterin der Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft, der oder die kein Stimmrecht hat.(4) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung führt die Geschäfte des Sachverständigenausschusses." - 7.
- In § 5 wird in der Bezeichnung und im Wortlaut jeweils nach dem Wort „Qualitätswein" ein Komma eingefügt.
- 8.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter „Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter „Qualitätsweine Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Sekt b.A." durch die Wörter „Qualitätsweine, Prädikatsweine, Qualitätslikörweine b.A., Qualitätsperlweine b.A. oder Sekte b.A." ersetzt.
- 9.
- In § 9 Absatz 4 werden die Wörter „über deren Schutz nach Artikel 118i der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 entschieden worden ist" durch die Wörter „für deren Bezeichnung eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe nach dem Verfahren des Artikels 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geschützt worden ist" ersetzt.
- 10.
- Dem § 13 wird folgender Absatz 6 angefügt:„(6) Die zuständige Behörde kann für ihren Zuständigkeitsbereich durch Allgemeinverfügung in einem Jahr mit außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen die Säuerung von frischen Trauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein nach den in Anhang VIII Teil I Abschnitt C Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Bedingungen zulassen."
- 11.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1a, in Absatz 2 Satz 1 und in Absatz 3 werden jeweils die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter „Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt.
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden
- aaa)
- die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter „Ernährung und Landwirtschaft" und
- bbb)
- die Wörter „Artikels 113c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" durch die Wörter „Artikels 167 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013"
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „Branchenverbänden" durch das Wort „Branchenverbände" ersetzt.
- 12.
- § 16a wird wie folgt gefasst:
„§ 16a Produktspezifikationen
Die in diesem Abschnitt geregelten Bestimmungen über die Anforderungen und Eigenschaften von Qualitätsweinen, Prädikatsweinen, Qualitätslikörweinen b.A., Qualitätsperlweinen b.A., Sekten b.A. und Landweinen sind Teil der Produktspezifikationen im Sinne des Artikels 94 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zur Beschreibung der Weine aus den bestimmten Anbaugebieten sowie aus den Landweingebieten. Sie sind Gegenstand der Kontrollen der Einhaltung der Produktspezifikationen." - 13.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird nach dem Wort „Qualitätswein" ein Komma eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter „Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt.
- 14.
- § 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 19 Qualitätsprüfung der Qualitätsweine, Prädikatsweine, Qualitätslikörweine b.A., Qualitätsperlweine b.A., Sekte b.A. und bestimmter Qualitätsschaumweine". - b)
- In Absatz 1 wird das Wort „Schaumwein" durch das Wort „Qualitätsschaumwein" ersetzt.
- 15.
- § 21 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 und in Absatz 2 werden jeweils die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter „Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 wird nach dem Wort „Qualitätsweine" ein Komma eingefügt.
- 16.
- § 22a wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „Spezifikationen" durch das Wort „Produktspezifikationen" ersetzt.
- b)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Kontrollen zur Einhaltung von Produktspezifikationen von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe oder aromatisierten Weinerzeugnissen mit einer geschützten geografischen Angabe zu erlassen, soweit dies zur Durchführung von für den Weinbau und die Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union hinsichtlich der Vorschriften über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben erforderlich ist. Kontrollen im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere analytische oder organoleptische Prüfungen."
- 17.
- § 22b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 werden die Wörter „Artikels 118b Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" durch die Wörter „Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt.
- b)
- Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
- „1a.
- die geografische Angabe im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 14) in der jeweils geltenden Fassung,".
- c)
- In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Lagen und Bereichen" die Wörter „und Namen kleinerer geografischer Einheiten, die in der Liegenschaftskarte abgegrenzt sind, soweit diese Namen in einem in der Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 4 geregelten Verfahren in die Weinbergrolle eingetragen sind," eingefügt.
- 18.
- § 22c wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Bezeichnung wird das Wort „EU-Recht" durch das Wort „der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt.
- b)
- In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 118n der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geführt" durch die Wörter „Artikel 104 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unterhalten" ersetzt.
- c)
- In Absatz 4 und in Absatz 6 Satz 1 und Satz 2 werden jeweils die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter „Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt.
- d)
- In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" durch die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt.
- e)
- Absatz 8 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" werden durch die Wörter „Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 3 werden
- aaa)
- die Wörter „Artikels 118h der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" durch die Wörter „Artikels 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" und
- bbb)
- die Wörter „Artikels 118q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" durch die Wörter „Artikels 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013"
- 19.
- Nach § 22d werden folgende §§ 22e und 22f eingefügt:
„§ 22e Antrag auf Schutz einer geografischen Angabe nach der Verordnung (EU) Nr. 251/2014(1) Anträge auf Eintragung einer geografischen Angabe in das Register der geschützten geografischen Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse, das von der Europäischen Kommission nach Artikel 21 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 unterhalten wird, sind bei der Bundesanstalt zu stellen.(2) § 22c Absatz 2 und 5 bis 7 ist auf Anträge nach Absatz 1 entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für das in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 genannte Einspruchsverfahren sowie das Verfahren zur Änderung einer Produktspezifikation gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 251/2014.(3) § 22c Absatz 3 ist auf Anträge nach Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass für die dort genannte Stellungnahme auf den Ort der Herstellung des zu schützenden aromatisierten Weinerzeugnisses abzustellen ist.(4) § 22c Absatz 4 ist auf Anträge nach Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass bei der Zusammensetzung des Fachausschusses als Vertreter der Weinwirtschaft Verbände berücksichtigt werden sollen, deren Mitglieder sich mit der Herstellung und dem Handel aromatisierter Weinerzeugnisse befassen.(5) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zu erlassen über- 1.
- das Antragsverfahren nach Absatz 1 und das Einspruchsverfahren nach Absatz 2,
- 2.
- den in Absatz 4 genannten Fachausschuss,
- 3.
- das Einspruchsverfahren im Sinne des Artikels 15 der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 und das Verfahren zur Änderung einer Produktspezifikation im Sinne des Artikels 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 251/2014, soweit sich das Erfordernis hierfür aus den Rechtsakten der Europäischen Union ergibt.
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, zur Verbesserung der Qualität der aromatisierten Weinerzeugnisse mit geschützter geografischer Angabe durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates strengere Vorschriften als die Vorschriften des Artikels 4 Absatz 1 und der Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 für die Erzeugung und Beschreibung der aromatisierten Weinerzeugnisse zu erlassen." - 20.
- § 23 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Im Einleitungssatz werden die Wörter „Artikel 118z Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" durch die Wörter „Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt.
- bbb)
- Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
- „2.
- die Namen kleinerer geografischer Einheiten, die in der Liegenschaftskarte abgegrenzt sind, soweit diese Namen in einem in der Rechtsverordnung nach Absatz 4 geregelten Verfahren in die Weinbergrolle eingetragen sind,".
- ccc)
- Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
- bb)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- c)
- In Absatz 3 werden die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter „Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt.
- 21.
- § 24 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird aufgehoben.
- b)
- In Absatz 2, in Absatz 3 und in Absatz 4 werden jeweils die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter „Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt.
- c)
- In Absatz 5 Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 118z Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" durch die Wörter „Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt.
- 22.
- § 50 Absatz 2 Nummer 7 wird aufgehoben.
- 23.
- § 56 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 11 und Absatz 14 werden aufgehoben.
- b)
- Nach Absatz 15 wird folgender Absatz 16 angefügt:„(16) § 22b Absatz 1 Nummer 1a und die §§ 22e und 22f sind erst ab dem 28. März 2015 anzuwenden. Bis zu dem in Satz 1 genannten Tag ist § 2 Nummer 1 in der am 14. Oktober 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden."
- 24.
- In § 57 Absatz 3 und § 57a Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter „Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt.
Artikel 2 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 14. Oktober 2014.
Schlussformel
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
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